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Aktuelles

08.04.2016

AfA auf Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform

Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter und unterliegen damit der Abschreibung, so der BFH in einem Urteil vom 21.10.2015, Az. IV R 6/12.

In der jüngst veröffentlichten Entscheidung des BFH vom 21.10.2015 hatte dieser zwischen der Fachliteratur und der Finanzverwaltung strittigen Frage zu entscheiden, ob entgeltlich erworbene Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2003 abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter seien oder ob es sich um nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter handeln würde. Die letztere Auffassung wurde von der Finanzverwaltung vertreten, sodass eine Abschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht zugelassen wurde. Der BFH schloss sich der in der Fachliteratur überwiegend vertretenden Auffassung an, dass die entgeltlich erworbenen Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2003 abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter seien und sie daher der AfA unterliegen.

Im konkreten Streitfall ging es um die Behandlung entgeltlich erworbener Zahlungsansprüche zum Bilanzstichtag 30.06.2007. Auf diesen Bilanzstichtag bezogen, vertrat der BFH die Auffassung, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Zahlungsansprüche typisierend mit 10 Jahren zu schätzen sei. Von einer zeitlich unbegrenzten Nutzung der Zahlungsansprüche könne nach Auffassung des BFH nicht ausgegangen werden. Begründet wird die Entscheidung u.a. damit, dass es die zwischenzeitlich erfolgte GAP-Reform 2013 mit sich gebracht habe, dass die bisherigen Zahlungsansprüche mit Wirkung zum 31.12.2014 ihre Gültigkeit verloren haben. Die im Jahr 2015 neu ausgereichten Zahlungsansprüche sind inhaltlich und rechtlich neu gestaltet worden und setzen die bisherigen Zahlungsansprüche daher nicht fort.

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren - bezogen auf den Bilanzstichtag 30.06.2007 - wird vom BFH damit gerechtfertigt, dass zu diesem Stichtag nicht konkret hervorsehbar gewesen sei, ob und in welcher Ausgestaltung die Zahlungsansprüche über das Jahr 2013 hinaus fortbestehen würden. In Anlehnung an die Abschreibungsdauer für Zuckerrübenlieferrechte und die Milchquote hielt es der BFH für gerechtfertigt, den Abschreibungszeitraum mit 10 Jahren festzulegen.

Auch angesichts dieser Entscheidung ist davon auszugehen, dass die Zahlungsansprüche der GAP-Reform 2003 zum 31.12.2014 gewinnmindernd aus dem Betriebsvermögen auszubuchen sind, weil die Zahlungsansprüche zu diesem Stichtag ihre Gültigkeit verloren haben.