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Aktuelles

20.07.2016

D&O-Versicherung: Grundsatzentscheidung des BGH

Mit zwei Urteilen vom 13.04.2016 (Az: IV ZR 304/13, ZIP 2016, 976 und Az: IV ZR 51/14, BeckRS 2016, 07881) hat der BGH grundsätzliche Entscheidungen zur Abtretbarkeit von Freistellungsansprüchen eines mit einer sog. D&O-Versicherung abgesicherten Managers bzw. Geschäftsführers an den Versicherungsnehmer, also das Unternehmen, getroffen.

Der BGH hält es für zulässig, dass der versicherte Geschäftsführer seine Freistellungsansprüche gegen die Versicherung an das Unternehmen, das selbst Versicherungsnehmer ist, abtreten kann. Dies war vorher in Rechtsprechung und Literatur zum Teil abweichend vertreten worden, da man die Gefahr eines Missbrauchs durch kollusives Zusammenwirken des versicherten Geschäftsführers und der Gesellschaft sah.

Der BGH hat nun entschieden, dass in solchen Innenhaftungsfällen, bei denen sich die Gesellschaft eines Anspruchs gegenüber ihrem Geschäftsführer berühmt, für den die D&O-Versicherung eintreten soll, auch der geschädigte Versicherungsnehmer, also die Gesellschaft, oder sein in den Versicherungsschutz einbezogenes Tochterunternehmen als Dritter im Sinne von § 108 Abs. 2 VVG gilt. Damit kann der versicherte Geschäftsleiter seine Ansprüche auch an diese Unternehmen abtreten.

Der BGH führte weiterhin aus, dass nicht angenommen werden kann, das geschädigte Unternehmen beabsichtige in Wahrheit nicht, den versicherten Geschäftsleiter persönlich haftbar zu machen und wolle nicht auf dessen persönliches Vermögen zugreifen, sondern lediglich einen Versicherungsfall auslösen, wenn der Anspruch nicht klageweise geltend gemacht werde. Stattdessen bedarf es nach der Entscheidung des BGH nur einer schriftlichen Inanspruchnahme des Versicherten, um einen Versicherungsfall auszulösen. Der bisher von vielen Gerichten geforderte Nachweis der Ernstlichkeit der Inanspruchnahme durch ein Klageverfahren ist nicht notwendig.

Im Ergebnis ist daher ein Anstieg von Schadensfällen in D&O-Versicherungen zu erwarten, weil sich die D&O-Versicherungen nunmehr auch Zahlungsansprüchen der geschädigten Unternehmen ausgesetzt sehen werden und diese zukünftig nicht mehr ihren Geschäftsleiter verklagen müssen, um einen Deckungsfall auszulösen.