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Aktuelles

12.08.2016

Investitionsabzugsbetrag (IAB) bei unentgeltlicher Betriebsübertragung

Der BFH hat sich mit seinem Urteil vom 10.03.2016 – IV R 14/12 mit der Frage befasst, ob ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) auch dann gewährt werden kann, wenn im Zeitpunkt seiner Geltendmachung feststeht, dass die Investition nicht mehr vom Steuerpflichtigen selbst, sondern aufgrund einer bereits durchgeführten oder feststehenden unentgeltlichen Betriebsübertragung von dem Betriebsübernehmer vorgenommen werden soll.

Ein Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7 g EStG in Höhe von 40% geplanter Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für Anlagegüter, höchstens 200.000,00 €, kann von Betrieben vorgenommen werden, deren Betriebsvermögen nicht über 235.000,00 €, der Wirtschaftswert land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nicht über 125.000,00 € oder der Gewinn bei Einnahme-Überschuss-Rechnung nicht über 100.000,00 € beträgt. Die Anschaffung/Herstellung muss innerhalb von drei Jahren nach dem Abzug erfolgen.

Wird der Betrieb innerhalb der 3-Jahresfrist im Wege vorweggenommener Erbfolge (unentgeltlich) übertragen, kann auch vom Betriebsübergeber ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige bei eigener Fortführung des Betriebes die von ihm benannten Wirtschaftsgüter selbst angeschafft oder hergestellt hätte und er zum maßgeblichen Bilanzstichtag anhand objektiver Kriterien erwarten konnte, dass die Investition nach Übertragung des Betriebes fristgemäß von seinem Rechtsnachfolger zur Nutzung in dem übertragenen Betrieb vorgenommen werden würden. Aufgrund dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 10.03.2016 steht eine beabsichtigte Betriebsübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages daher nicht entgegen.