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Aktuelles

09.08.2017

Novelle des Genossenschaftsgesetzes bringt umfassende Neuerungen

Der Bundestag hat am 29.06.2017 das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften beschlossen, das am 07.07.2017 durch den Bundesrat angenommen worden und am 22.07.2017 in Kraft getreten ist.

Mit dieser Novelle des Genossenschaftsrechts erfolgt nach der Novellierung im Jahre 2006 eine weitere umfassende Änderung des Genossenschaftsgesetzes (GenG), die vielfach Erleichterungen mit sich bringt und die Attraktivität der Genossenschaft als Gesellschaftsform steigert. Einige der wesentlichen Änderungen sollen hier kurz zusammengefasst werden.

  • Einladung zu Generalversammlungen

Durch Änderungen im § 6 GenG wird ermöglicht, dass auch ohne Satzungsregelung in Zukunft die Einladung von Generalversammlungen auch in Textform möglich ist. Zudem wird klargestellt, dass die ausschließliche Bekanntmachung über ein öffentlich zugängliches Informationsmedium, nicht ausreicht.

  • Bekanntmachungen

Der künftige § 6 Nr. 5 GenG regelt, dass Bekanntmachungen der Genossenschaft auch in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsmedien erfolgen können, wie z.B. auf der Internetseite der Genossenschaft oder dem Bundesanzeiger.

  • Investierende Mitglieder

Zukünftig ist zudem möglich, in der Satzung das Stimmrecht investierender Mitglieder auch vollständig auszuschließen.

  • Gründung und Beitritt

Zukünftig reicht es gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 GenG aus, wenn die Gründungssatzung der Genossenschaft durch drei Gründungsmitglieder unterzeichnet wird, wie es auch im Vereinsrecht üblich ist.

Mehrere Änderungen im § 15 f. GenG verändern zudem zukünftig die Modalitäten nachträglicher Beitritte. Zum einen reicht es aus, dass vor Abgabe einer Beitrittserklärung die Satzung der Genossenschaft auf deren Internetadresse oder auf anderem Wege zur Kenntnis genommen werden kann. Darüber hinaus ist erforderlich, dass Vollmachten zur Abgabe einer Beitrittserklärung zukünftig der Schriftform bedürfen. Inhaltlich muss in Beitrittserklärungen zukünftig auch auf etwaige Eintrittsgelder oder etwa Kündigungsfristen von mehr als einem Jahr hingewiesen werden.

  • Mitgliederdarlehen

Durch Einführung des neuen § 21 b GenG wird es zukünftig ermöglicht, dass Genossenschaften mit Ihren Mitgliedern unter strengen Voraussetzungen Darlehensverträge abschließen, ohne unter die Erlaubnispflicht des Kreditwesengesetzes (KWG) zu fallen. Voraussetzung ist, dass keine qualifizierten Nachrangvereinbarungen enthalten sind und, dass keine Unternehmer pro Mitglied mehr als 25.000,00 Euro bzw. maximal 2,5 Mio. Euro Gesamtvolumen pro Investition und ein Sollzinssatz von maximal 1,5 % Investiert werden.

  • Mitgliederliste

Neufassungen in § 30 GenG regeln, dass in der Mitgliederliste neben den Pflichtangaben auch per Satzung weitere Angaben mit aufgenommen werden können. Andererseits werden die Dokumentationspflichten in der Mitgliederliste auf die besonders wichtigen Eintragungen wie Beitritt, Veränderung der Anzahl der Geschäftsanteile und Ausscheiden beschränkt.

  • Jahresabschlussprüfung

In § 53 GenG werden die Grenzwerte für die Befreiung der Genossenschaft vor einer Jahresabschlussprüfung von 1 Mio. Euro Bilanzsumme auf 1,5 Mio. Euro und von 2 Mio. Euro Umsatzerlöse auf 3 Mio. Euro angehoben. Der Prüfverband muss zukünftig mit Namen und Sitz auf der Internetseite der Genossenschaft bzw. auf den Geschäftsbriefen angegeben werden.