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Aktuelles

01.12.2017

Stoffstrombilanz: Bundesrat stimmt Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft mit Änderungen zu

Der Bundesrat hat am 24.11.2017 der Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zur sogenannten Stoffstrombilanz mit Änderungen zugestimmt.

Ab dem 01.01.2018 gilt die Verordnung für

  • Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb oder mit mehr als 30 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar,
  • viehhaltende Betriebe, die den vorgenannten festgesetzten Schwellenwert unterschreiten, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr außerhalb des Betriebes anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird,
  • Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem viehhaltenden Betrieb in der vorgenannten Weise in einem funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr Wirtschaftsdünger aus diesem Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebes anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird.

Ab dem 01.01.2023 gilt die Verordnung ferner für

  • Betriebe mit mehr als 20 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb,
  • Betriebe, die den vorgenannten Schwellenwert unterschreiten, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr außerhalb des Betriebes anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird,
  • Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem Betrieb der vorbenannten Weise in funktionalem Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr Wirtschaftsdünger aus dem Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebes anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird.

Die Betriebe, die danach eine sogenannte Stromstoffbilanz erstellen müssen, haben jährlich eine Bilanz über Nährstoffzufuhr und Nährstoffabgabe zu erstellen. Die Ermittlung der Nährstoffzufuhren und –abgaben orientiert sich dabei an der abgestimmten Datengrundlage der Düngeverordnung. Über die zugeführten und abgegebenen Nährstoffe sind betriebliche Stoffstrombilanzen für Stickstoff und Phosphor zu ermitteln und für Stickstoff auch zu bewerten.

Es gibt zwei wählbare Bewertungsverfahren:

Entweder erfolgt eine Bewertung der dreijährigen betrieblichen Stoffstrombilanz mit einem zulässigen Bilanzwert in Höhe von 175 kg Stickstoff/ha oder die Bewertung der dreijährigen betrieblichen Stoffstrombilanz erfolgt auf der Grundlage der Berechnung eines zulässigen dreijährigen Bilanzwertes aufgrund einer individuell zu erstellenden Bilanz, die die konkreten betrieblichen Verhältnisse berücksichtigt.

Die Auswirkungen der Stoffstrombilanz werden durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in den nächsten Jahren untersucht. Geplant ist, dass dem Deutschen Bundestag bis spätestens zum 31.12.2021 ein entsprechender Untersuchungsbericht vorgelegt wird.