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Aktuelles

18.10.2016

Superabgabe/Milchabgabe für Milchwirtschaftsjahr 2014/2015 rechtmäßig

Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 30.9.2016 – 4 K 157/15 die Festsetzung der Überschussabgabe gegen Milcherzeuger für das Milchwirtschaftsjahr 2014/2015 für rechtmäßig erachtet. Das Besondere bei der Festsetzung der sog. Superabgabe für das Milchwirtschaftsjahr 2014/2015 war, dass im Zeitpunkt der Festsetzung der Abgabe die für das Milchquotensystem einschlägigen EU-Verordnungen nicht mehr galten.

Das Milchquotensystem der Europäischen Union endete zum 31.03.2015. In Vorbereitung der nicht mehr limitierten Vermarktung erzeugter Milch haben einige Erzeuger bereits im Milchwirtschaftsjahr 2014/2015 ihre Milchproduktion aufgestockt. Aufgrund des Überangebotes an Milch waren Saldierungen auf Molkereiebene oftmals nicht mehr möglich. Dementsprechend wurde von den Hauptzollämtern die sog. Superabgabe gegenüber einer Vielzahl von Milcherzeugern festgesetzt.

Die Festsetzung der Superabgabe konnte naturgemäß aber erst nach Beendigung des Milchquotensystems zum 31.03.2015 erfolgen. Gegen die Festsetzung der Überschussabgabe haben sich mehrere hundert Milcherzeuger bei ihrem jeweils zuständigen Finanzgericht zur Wehr gesetzt. In einem Musterverfahren hat das Finanzgericht Hamburg nunmehr mit Urteil vom 30.09.2016 entschieden, dass die Festsetzung der Superabgabe selbst dann noch erfolgen konnte, als die hierfür maßgeblichen EU-Verordnungen nicht mehr galten. Die Richter argumentierten, dass keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass der europäische Verordnungsgeber für das letzte Milchquotenjahr auf die Erhebung der Überschussabgabe habe verzichten wollen. Der Umstand, dass die Superabgabe erst zu einem Zeitpunkt festgesetzt wurde, als das System der Milchregulierung bereits abgelaufen war, stellt nach Ansicht der Finanzrichter keine Besonderheit dar, sondern ist im Abgaben- und Steuerrecht eine übliche Gesetzestechnik. Schließlich können sich die Milcherzeuger auch nicht darauf berufen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit der Festsetzung entgegenstehen würde. Jeder Milcherzeuger habe damit rechnen müssen, auch nach dem 31.03.2015 zur Überschussabgabe herangezogen zu werden, sofern er seine Milchquote überliefert.

Zu der Vielzahl der finanzgerichtlichen Klagen kam es, weil zum Teil in der Fachliteratur die Auffassung vertreten wurde, dass es für die Festsetzung der Superabgabe erforderlich sei, dass im Zeitpunkt des Erlasses des entsprechenden Bescheides die Rechtsgrundlage noch vorhanden sein müsse. Ein anderer Teil der Fachliteratur verwies hingegen darauf, dass die EU bereits mit einer Durchführungsbestimmung vom 17.12.2014 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1380/2014) klargestellt habe, dass die Superabgabe auch für das letzte Milchwirtschaftsjahr noch zu erheben sei.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit hat das Finanzgericht Hamburg die Revision zum BFH zugelassen.