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Aktuelles

14.08.2017

Ungünstige Steuerklasse für einen lebzeitig vereinbarten Pflichtteilsverzicht

Der BFH hat in seinem Urteil vom 10.05.2017 (II R 25/15) entschieden, dass eine Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, im erbschaftsteuerrechtlichen Sinne nach der Steuerklasse zu besteuern ist, die zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem Zahlungsempfänger maßgeblich ist.

Insbesondere bei Hofübergabeverträgen (Betriebsübertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge) ergibt sich das Problem, dass sich der Übernehmer des Betriebes Pflichtteilsergänzungsansprüchen seiner Geschwister ausgesetzt sieht, sofern der Übergeber innerhalb von 10 Jahren nach der Betriebsübergabe verstirbt. In die Berechnung eines Pflichtteilsanspruches, der grundsätzlich auf das Nachlassvermögen im Zeitpunkt des Todes abstellt, werden auch Vermögenswerte einbezogen, die der Erblasser 10 Jahre vor seinem Tod verschenkt hat. Zu diesen relevanten Schenkungen gehören auch Betriebsübertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge.

Zur Vermeidung von Streitigkeiten unter Geschwistern empfiehlt es sich daher, im Zuge der Betriebsübertragung eine Pflichtteilsverzichtserklärung der vom Betrieb weichenden Geschwister einzuholen. Hierfür erwarten die Geschwister oftmals eine Abfindungszahlung, die vom Übernehmer des Betriebes zu leisten ist.

Pflichtteilszahlungen bzw. Abfindungen für den Verzicht von Pflichtteilszahlungen, die nach dem Tode des Erblassers zwischen Geschwistern geleistet werden, unterliegen der Erbschaftsbesteuerung. Obwohl die Zahlung zwischen Geschwistern erfolgte, galt diese als Zuwendung des verstorbenen Elternteils an ein Kind, sodass die günstige Steuerklasse I und der aktuell gültige Freibetrag in Höhe von 400.000,00 € in Ansatz gebracht wurde. Bisher galt diese Regelung gleichermaßen für den Fall, dass die Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht bereits vor dem Todesfall vereinbart wurde, wie dies insbesondere bei Betriebsübertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge üblich ist.

Der BFH hat mit der Entscheidung vom 10.05.2017 seine bisherige Rechtsprechung geändert und differenziert nunmehr zwischen einer Pflichtteilsverzichtsvereinbarung vor dem Todesfall und derjenigen nach Eintritt des Todesfalls. Wird eine Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht nach dem Todesfall des Erblassers vereinbart, bleibt es bei der günstigen Steuerklasse. Wird hingegen der Pflichtteilsverzicht und eine Abfindungszahlung unter Geschwistern vereinbart, kommt die ungünstigere Steuerklasse II mit einem Freibetrag von nur 20.000,00 € zur Anwendung.

Zukünftig ist daher mehr Wert auf die Gestaltung von Pflichtteilsverzichtserklärungen und Abfindungsregelungen zu legen.