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Aktuelles

27.09.2016

Was sind inhouse-unschädliche Eigengeschäfte

Die Vergabekammer Bund hat sich mit der Frage beschäftigt, bei welchen Tätigkeiten es sich um „inhouse-unschädliche“ Eigengeschäfte handelt. In ihrem Beschluss vom 18.05.2016 (VK 1-18/16) stellt die Vergabekammer hierzu fest:

1. Eine vergaberechtsfreie Inhouse-Vergabe setzt zunächst voraus, dass der öffentliche Auftraggeber über die betreffende juristische Person, die den Auftrag erhalten soll, eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen.

2. Zweites Inhouse-Kriterium ist, dass die kontrollierte Person wesentlich für den öffentlichen Auftraggeber tätig sein muss. Dabei sind alle Tätigkeiten des Auftragnehmers als "inhouse-unschädliches" Eigengeschäft anzusehen, die für dem Auftraggeber zuzurechnende Stelle erbracht werden.

3. "Inhouse-schädliche" Fremdgeschäfte des Auftragnehmers sind nur jene Tätigkeiten, die nicht für den Auftraggeber oder ihm zuzurechnende Stellen, sondern für Dritte (Private) erbracht werden.