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Cross Compliance

Die diversen Beihilfenregelungen stellen einen wichtigen und gewichtigen Aspekt innerhalb der Landwirtschaft dar. Insbesondere die Förderungen der „Ersten Säule“ der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), die als Direktzahlungen laufend bezogen werden können, sind neben den strukturpolitischen Maßnahmen der „Zweiten Säule“ die umfangreichsten Beihilfenprogramme der Europäischen Union überhaupt.

Der vollständige Erhalt der Beihilfen setzt neben dem Bestehen der generellen Anspruchsvoraussetzungen nicht nur einen vollständigen und fristgerechten Antrag voraus, sondern ist zudem davon abhängig, ob und inwieweit ein landwirtschaftliches Unternehmen auch die „anderweitigen Verpflichtungen“ gemäß VO (EG) Nr. 73/2009 einhält („Cross Compliance“). Diese Verpflichtungen bestehen insbesondere in der Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung in den Bereichen „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen“, „Umwelt“ und „Tierschutz“. Die Grundanforderungen an die Betriebsführung sind in derzeit 18 Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union niedergelegt. Darüber hinaus muss jeder Betrieb sämtliche Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand erhalten. Diese Anforderungen sind in Anhang III VO (EG) Nr. 73/2009 niedergelegt und werden durch nationale Ordnungsvorschriften verbindlich festgesetzt.

Regelmäßig stellen Verstöße gegen die genannten Standards zugleich Ordnungswidrigkeiten dar oder verwirklichen den Tatbestand eines Strafgesetzes. Soweit Verstöße von Dritten zur Anzeige gebracht werden, führen die zuständigen Fachbehörden anlassbezogene Kontrollen bei dem Betrieb durch. Sollte sich der Ordnungsverstoß bestätigen, so wird gleichzeitig ein „Cross-Check“ durchgeführt, der den jeweiligen Verstoß auch im Hinblick auf die Beihilfenrelevanz einordnen soll. Die Ergebnisse der „Cross-Checks“ werden an die zuständigen Landwirtschaftsämter, die die Beihilfenauszahlungen vornehmen, weitergeleitet. Sofern Beanstandungen bestehen, sind die Prüfberichte auch den Betroffenen zuzuleiten. Bei der Überprüfung der Einhaltung der „anderweitigen Verpflichtungen“ besteht eine Vielzahl von Verfahrensvorschriften im Hinblick auf Art und Weise der Überprüfungen.

Diese Vorschriften werden durch die Fachbehörden oder die Landwirtschaftsämter oftmals nicht eingehalten. Gerichtliche Entscheidungen dazu, ob und inwieweit Verstöße gegen bestimmte Verfahrensvorschriften spätere Beihilfenkürzungen als rechtswidrig erscheinen lassen, liegen bisher nicht vor.

Sofern die jeweils überprüfende Behörde allerdings von einem Verstoß ausgeht, muss bereits in dem Prüfprotokoll niedergelegt werden, ob es sich um einen leichten, einen mittleren oder einen schweren Verstoß handelt und ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen. Je nach Einstufung liegen die Kürzungen zwischen einem Prozent bei einem leichten fahrlässigen Verstoß, drei Prozent bei einem mittleren fahrlässigen Verstoß und fünf Prozent bei einem schweren fahrlässigen Verstoß. Bei Vorsatz beträgt die Kürzung nicht weniger als 20 Prozent und kann zu einem gesamten Ausschluss, auch für das Folgejahr, führen. Betroffen sind jeweils sämtliche Beihilfen, die ein landwirtschaftliches Unternehmen in dem betreffenden Jahr erhalten hat.

Die Relevanz der „anderweitigen Verpflichtungen“ dürfte in Zukunft noch zunehmen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten 25 Prozent der einbehaltenen Beträge behalten dürfen, stellt sich in jedem Fall die Frage nach der Berechtigung einer vorgenommenen Beihilfenkürzung, und zwar sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.

Falls Sie Fragen zu dem Thema haben oder der Auffassung sind, dass eine bei Ihnen vorgenommene Kürzung in rechtswidriger Weise erfolgt ist, so zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Darüber hinaus beraten und vertreten wir Sie mit unseren spezialisierten Anwälten bundesweit auch in sämtlichen anderen Bereichen des Landwirtschaftsrechts. Sprechen Sie uns an!

Ingo Glas, Fachanwalt für Agrarrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Rostock
John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Schwerin
Dr. Gerold Kantner, Mediator und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock
Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock
Dr. Philipp Groteloh, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Schwerin