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Unter Verweis auf das Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom 03.05.2011 hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) in seinem Urteil vom 15.11.2011 (Az.: 17 U 157/10) entschieden, dass ein Netzbetreiber gegenüber dem Anlagenbetreiber verpflichtet ist, diesen an den räumlich nächsten Netzanschlusspunkt an das Netz anzuschließen. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 bzw. EEG 2012.
Netzanschlusspunkt ist jeder Punkt, der aus technischer Hinsicht geeignet ist, den aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom in das Netz aufzunehmen. Entscheidend für die Bestimmung des räumlich nächsten Netzanschlusspunktes ist hier die Luftlinie.
Aufgrund der in § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG verankerten Pflicht zum Netzanschluss ist es dem Netzbetreiber nur in Ausnahmefällen möglich, den Anschluss am räumlich nächsten Netzverknüpfungspunkt zu verweigern. Ein Netzanschluss am räumlich nächsten Punkt ist grundsätzlich nur aus technischen Gründen möglich, insbesondere wenn der Netzanschlusspunkt die zu erwartenden Strommengen nicht aufnehmen kann. Der Netzbetreiber ist jedoch gleichsam verpflichtet, den notwendigen Netzausbau voranzutreiben. Wirtschaftliche Erwägungen dürfen hierbei grundsätzlich keine Rolle spielen.
Aus wirtschaftlichen Gründen darf der Netzbetreiber nur den Anschluss verweigern, wenn der Anschluss in einem anderen Netz wirtschaftlicher ist. Hierbei muss es sich um das Netz eines anderen Netzbetreibers handeln. Keinesfalls ist es gem. § 5 EEG zulässig, den Anlagenbetreiber auf einen anderen Anschlusspunkt im Netz des gleichen Netzbetreibers zu verweisen.
Nochmals stellte das OLG Düsseldorf klar, dass im Falle der Verweigerung des Anschlusses einer Anlage, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt, an den räumlich nächsten Netzanschlusspunkt eine Schadensersatzpflicht des Netzbetreibers gegenüber den Anlagenbetreiber hervorruft. Die Mehrkosten für die zusätzlichen Anschlusskosten muss dann der Netzbetreiber tragen.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in der Sache bleibt abzuwarten.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock

