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Aktuelles

22.02.2018

„Neue“ Zahlungsansprüche sind auch dann zu übertragen, wenn „alte“ Zahlungsansprüche überlassen wurden

Das Oberlandesgericht in Zweibrücken hat mit Urteil vom 15.02.2018 (Az: 4 U 111/17 Lw) entschieden, dass ein Verpächter landwirtschaftlicher Flächen trotz Wegfalls der mitverpachteten Zahlungsansprüche durch die EU-Agrarreform 2015 bei Pachtende die Übertragung der dem Pächter „neu“ zugewiesenen Prämien verlangen könne.

In dem nun entschiedenen Fall hatten die Verpächter im Jahr 2007 Ackerland sowie eine der Pachtfläche entsprechende Anzahl von Zahlungsansprüchen verpachtet. Der Vertrag lief bis Ende 2016. In Folge der EU-Agrarreform 2015 verloren die mitverpachteten Zahlungsansprüche zum 31.12.2014 kraft Gesetzes ihre Gültigkeit. Im Jahr 2015 erhielt der Pächter auf seinen Antrag hin auf der Grundlage der beihilfefähigen Pachtfläche eine gleich hohe Anzahl von Zahlungsansprüchen neu zugewiesen. Bei Pachtende weigerte sich der Pächter jedoch, diese Zahlungsansprüche an den Verpächter zu übertragen. Er vertrat die Auffassung, diese seien ihm persönlich als Betriebsinhaber zugeteilt worden. Die Verpächter klagten auf Übertragung einer der Pachtfläche entsprechenden Anzahl von Zahlungsansprüchen und obsiegten nun auch in der zweiten Instanz.

Das Oberlandesgericht in Zweibrücken führte aus, dass in der EU-Agrarreform 2015 kein grundsätzlicher Wechsel des Fördersystems liege und die pachtvertraglich begründete Rückgabepflicht daher nicht nur die bei Vertragsschluss gültigen und später untergegangenen EU-Beihilfen, sondern auch die an deren Stelle 2015 ersatzweise „neu“ eingeführten Zahlungsansprüche umfasse. Das Gericht hatte unabhängig davon auch keinen Zweifel daran, dass die Vertragsparteien, wenn sie die Agrarreform 2015 vorhergesehen hätten, auch die Übertragung der dem Pächter zugeteilten neuen Zahlungsansprüche an die Verpächter bei Pachtende vereinbart hätten, was aus einer ergänzenden Auslegung des Pachtvertrages folge. Eine andere Beurteilung würde dem Pächter demgegenüber einen nicht gerechtfertigten Zufallsgewinn verschaffen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil das Oberlandesgericht Zweibrücken wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.