Das Ausgleichsverfahren für wirtschaftliche Nachteile im Wasserschutzgebiet (§ 52 Abs. 5 WHG) – die Regelung in Mecklenburg-Vorpommern aufgrund des neuen Landeswasser- und Küstenschutzgesetzes in
§ 38 LWaKüG M-V
Der Landesgesetzgeber hat mit dem neuen Landeswasser- und Küstenschutzgesetz, kurz LWaKüG M-V, eine umfangreiche Neuregelung des Landeswasserrechts unternommen. Die Regelungen treffen auch das Verfahren zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile in Wasserschutzgebieten (§ 52 Abs. 5 WHG). Die Regelungen, vormals in § 19 LWaG, finden sich nun im neu gefassten § 38 LWaKüG M-V. Das Gesetz tritt am 01.08.2026 in Kraft und ersetzt die bisherigen Regelungen. Damit gelten auch die neuen Regelungen für das Ausgleichsverfahren ab diesem Zeitpunkt.
Wir stellen Ihnen die wesentlichen Änderungen vor und geben eine erste praktische Einordnung dazu.
1.
Der Antrag ist künftig unmittelbar beim Ausgleichspflichtigen zu stellen. Das ist der begünstigte des Wasserschutzgebiets nach der jeweiligen Verordnung. Der Antrag ist nicht mehr an die untere Wasserbehörde zu senden.
Die Antragsteller sollten darauf achten, den Antrag mit Zugangsnachweis beim Ausgleichspflichtigen einzureichen, da die Antragsfrist eine gesetzliche Ausschlussfrist ist. Wird sie versäumt, kann der Ausgleichsanspruch für das zurückliegende Jahr nicht mehr geltend gemacht werden. Mangels einer entsprechenden Regelung zur Schriftlichkeit, genügt jedenfalls die Textform. Ob das bestehende Formular weiter verwendet werden soll, ist noch offen. Ausgleichspflichtig ist der Begünstigte des Wasserschutzgebiets. Ist dieser in der Verordnung nicht angegeben, ist regelmäßig der Wasserversorger der Begünstigte (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 11.05.2023, 3 A 1485/19 HGW, UA S. 8).
Für das Rechtsschutzverfahren gehen wir derzeit davon aus, dass die Entscheidung über den Ausgleich, wie bisher, mittels Widerspruchs und Anfechtungsklage angefochten werden kann. Die Ausgleichspflichtigen dürften in Bezug auf die Entscheidung über den Ausgleichsantrag Beliehene sein, die mit der Entscheidung über den Antrag einen Bescheid erlassen. Die Rechtsbehelfsfrist beträgt jeweils einen Monat ab Bekanntgabe; gegen den Widerspruchsbescheid ab der Zustellung des Bescheids.
2.
Über den Antrag ist binnen sechs Monaten, soweit nicht eine einvernehmliche Regelung zum Ausgleich getroffen wird, zu entscheiden.
Die Frist ist im Blick zu behalten, etwa um die Erhebung einer Untätigkeitsklage zu prüfen.
3.
Der Ausgleichspflichtige kann verlangen, dass mit dem Antrag die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Befreiung von den Beschränkungen nach § 52 Abs. 1 S. 2 und 3 WHG vorgelegt wird.
Die Handhabung dieser Regelung wird sich in der Praxis bewähren müssen. Regelmäßig wird der Landwirt nur schwer herausarbeiten können, dass die grundlegenden Bewirtschaftungstätigkeiten, wie der Düngemittel- und PSM-Einsatz, entgegen der Wertung des Verordnungsgebers, auf der Fläche zugelassen werden können. Das ist jedoch erforderlich, da der Hauptanwendungsfall der Befreiung voraussetzt, dass durch die Befreiung der Schutzzweck nicht gefährdet wird.
4.
Ist das Bestehen des Anspruchs und/oder die Höhe streitig, kann die untere Wasserbehörde von beiden Beteiligten als Schlichtungsstelle angerufen werden. Sie unterbreitet dann im Benehmen mit der zuständigen Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht – derzeit die LMS Agrarberatung GmbH – einen Vorschlag; bei forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Benehmen mit der unteren Forstbehörde. Die Kosten der Schlichtung tragen die Beteiligten zur Hälfte.
Das Schlichtungsverfahren kann sinnvoll sein, um insbesondere über die Beteiligung der landwirtschaftlichen Fachstelle eine objektive, fachliche Begleitung herbeizuführen. Der Schlichtungsvorschlag ist jedoch kein Verwaltungsakt und damit nicht bindend. Der Ausgleichspflichtige kann auch entgegen der Empfehlung handeln. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden hälftig geteilt. Der Umfang der Kosten ist mit den aktuellen Bescheidungskosten vergleichbar (Rahmen 20 bis 500 EUR). Nach der Gesetzesbegründung soll der Schlichtungsvorschlag der Entscheidung über den Ausgleich gleichgestellt sein (LT-Drs. 8/5092 vom 01.07.2025, S. 143).
5.
Die Antragsfrist ist künftig der 30.10. für den Antrag betreffend das zurückliegende Jahr; d. h. der 30.10.2027 für den Antrag auf Ausgleich der Nachteile des Wirtschaftsjahrs mit Ernte 2026. Wir empfehlen, den Ausgleichsantrag für das Jahr 2025 noch bis zum 30.06.2026 nach dem bisherigen System zu stellen.
Bei Fragen im Zusammenhang mit der aktuellen oder künftigen Durchführung eines Ausgleichsverfahrens sprechen Sie uns gern an.