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Aktuelles

05.10.2017

Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes: Umwandlung von Dauergrünland ohne Anlage einer Ersatzfläche künftig auch für ehemalige Stilllegungsflächen

Der Landtag in Mecklenburg-Vorpommern hat am 27.09.2017 einen Entwurf für eine Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes (DGErhG) verhandelt. Der Änderungsentwurf erweitert die Umwandlungsmöglichkeiten u. a. auf ehemalige Stilllegungsflächen.

Der Hintergrund ist der Bekannte: Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 02.10.2017 (C-47/13) hat klargestellt, dass die Entstehung von Dauergrünland auf einer Ackerfläche, auf der z. B. Gras oder Grünfutterpflanzen stehen, nicht dadurch verhindert werden kann, dass die Fläche umgebrochen und wieder Gras oder eine Grünfutterpflanze ausgesät wird. Um zu verhindern, dass Dauergrünland entsteht, ist es erforderlich, dass die betreffende Fläche binnen 5 Jahren nach der ersten Aussaat einer Grünfutterpflanze umgebrochen und zum Teil der betrieblichen Fruchtfolge gemacht wird. Dafür ist es erforderlich, eine übliche Ackerfrucht auf der Fläche anzubauen. Nach dieser Gerichtsentscheidung haben die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU) geprüft, auf welchen Ackerflächen zwischen 2010 und 2015 Gras- oder Grünfutterpflanzen angebaut wurden. Wenn dies festgestellt wurde, wurde die betreffende Fläche fortan nicht mehr als Ackerland sondern als Dauergrünland geführt. Die Europäische Kommission meint, dass die Behörden diese Rückschau bis mindestens 2009 hätten durchführen müssen. Die Folge wäre, dass viel mehr Flächen von einer möglichen Umstufung von Ackerland in Dauergrünland betroffen sind als bisher.

Der Landesgesetzgeber versucht die entstehenden Folgen für die Landwirte abzumildern, indem er im DGErhG die Möglichkeit schafft, auch die Dauergrünlandflächen ohne die Anlage einer Ersatzfläche in Ackerland umwandeln zu dürfen, die zum 01.01.2014 entstanden sind. Das würde bedeuten, dass die erweiterte Rückschau bis in das Jahr 2009, wie sie die Europäische Kommission fordert, ohne nachteilige Konsequenzen für betroffene Landwirte bleibt. Ganz neu wäre eine Umwandungsmöglichkeit ohne die Anlage einer Ersatzfläche für die Ackerflächen, die seit 2009 stillgelegt waren (Brachen). Diese Neuregelung dürfte den Hintergrund haben, dass auch Stilllegungsflächen nach dem Ablauf von fünf Jahren zu Dauergrünland werden können. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Stilllegungsfläche durch den Landwirt als sog. ökologische Vorrangfläche gemeldet ist. Weil diese Möglichkeit aber erst seit 2015 besteht, ist es möglich, dass Brachen, die seit 2009 stillgelegt waren, zu Dauergrünland wurden, bevor sie – die Einstufung als Dauergrünland hindernd – als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen werden konnten. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung wird nichts daran ändern, dass eine Umwandlung von sog. umweltsensiblem Dauergrünland, d. h. Dauergrünland, das in einem europäischen FFH- oder Vogelschutz-Gebiet liegt, grundsätzlich ausgeschlossen bleibt, unabhängig davon, ob eine Ersatzfläche angelegt wird oder nicht.

Der Landtag hat das Gesetzesvorhaben an den Agrarausschuss überwiesen. Es ist demzufolge noch nicht sicher, ob und wenn ja, wann die beschriebene Gesetzesänderung in Kraft tritt. Da der Entwurf vorsieht, dass Umwandlungsanträge nach der neuen Rechtslage bis zum 20.03.2018 zu stellen sind, kann darauf geschlossen werden, dass der Landesgesetzgeber optimistisch ist, die Gesetzesänderung bis Ende des Jahres auf den Weg zu bringen. Es ist aber bereits jetzt empfehlenswert zu prüfen, ob sich im Eigentums- oder Pachtbestand Flächen befinden, für die es in Betracht kommt, für eine Wiederherstellung ihres Ackerstatus einen Umwandlungsantrag beim zuständigen StALU zu stellen und dafür die Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen, die im Entwurf des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes vorliegt.