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Aktuelles

23.12.2020

Änderung zur Durchschnittssatzbesteuerung für Landwirte und Forstwirte nach Paragraph 24 UStG

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 16.12.2020 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 angenommen. Damit ist der Weg für eine Änderung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG frei.
 

Auf Umsätze eines Agrarunternehmens fällt grundsätzlich ein pauschaler USt-Steuersatz von 10,7 % an. Im Gegenzuge können sie keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Dieses Pauschalierungssystem basiert auf Vorgaben der europarechtlichen Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Danach ist das System aber nur für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe vorgesehen, für die die Aufzeichnungen für umsatzsteuerliche Zwecke einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würden. Da die nationale Umsetzung dieser Regelung in Deutschland aber nicht nur für diese „kleineren“ Betriebe galt, sondern jeder Agrarbetrieb darunter fiel, unabhängig davon, welchen Umsatz er machte oder ob er nicht ohnehin aus anderen Gründen eine Buchführung machen musste, hatte die EU-Kommission ein Klageverfahren gegen Deutschland eingeleitet.
 

Der deutsche Gesetzgeber sieht sich angesichts des angestrengten Klageverfahrens genötigt, eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes vorzunehmen. Dies wird mit dem Jahressteuergesetz 2020 umgesetzt. In § 24 UStG wird neu aufgenommen, dass die Pauschalierungsregelung nur von Agrarbetrieben angewandt werden kann, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € betragen. Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2022.
 

Da es bei der Umsatzgrenze auf das vorangegangene Jahr ankommt, ist für die erstmalige Anwendung dieser Neuregelung mithin der Umsatz im Jahr 2021 ausschlaggebend. Daher sollten Agrarbetriebe kurzfristig kalkulieren und entscheiden, ob sich für sie die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung lohnt und ob die neue Umsatzgrenze überschritten wird. Dann sollte durchgerechnet werden, ob es günstiger ist, eine Betriebsteilung vorzunehmen, um mit einzelnen Teilbereichen die Umsatzgrenze von 600.000 € zu unterschreiten oder ob die damit verbundenen Kosten der Teilung und der Führung von getrennten Betrieben den Vorteil wieder zu Nichte macht. Die Einbeziehung des Steuerberaters wird zur Vorbereitung der Entscheidung unerlässlich sein.