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Aktuelles

02.07.2020

Allgemeine Information: Erhebung von Rechtsbehelfen gegen erneut bekannt gemachte Allgemeinverfügung zur Ausweisung der Belasteten Gebiete in Bayern

Das Bayerische Landesamt für Landwirtschaft hat im Bayerischen Staatsanzeiger (Ausgabe vom 05.06.2020) die Allgemeinverfügung, mit der die Kulisse der Belasteten Gebiete ausgewiesen wird, erneut bekanntgemacht. Gegen diese neu bekannt gemachte Allgemeinverfügung kann fristwahrend bis zum 06.07.2020 Widerspruch oder Klage erhoben werden.

 

Aus unserer Sicht ist es für eine Wahrung der Rechte eines Landwirts, der Flächen in der Gebietskulisse bewirtschaftet, nicht erforderlich gegen die neu bekannt gemachte Allgemeinverfügung Widerspruch oder Klage zu erheben, um seine Rechte im Hinblick auf die bis zum Ende des Jahres 2020 in Aussicht stehende Überarbeitung zu wahren. Ein Rechtsbehelf wäre dafür wohl nur erforderlich, wenn die Gebietskulisse in dem derzeitigen Umfang auch nach dieser Überarbeitung fortbesteht, d. h. auch bei einer Überprüfung dieselben Flächen umfasst bleiben, und der Freistaat Bayern die Gebietskulisse weiterhin im Wege der Allgemeinverfügung ausweist. Es gibt gewichtige Gesichtspunkte, die dagegen sprechen. Insbesondere haben wir keinen Hinweis, dass der Freistaat Bayern seiner Verpflichtung aus der Düngeverordnung nicht nachkommt und die bestehende Gebietskulisse nicht überarbeitet. Im Einzelnen:

 

  • Der § 13a Abs. 1 DüV 2020 verlangt, „[…] durch Rechtsverordnung [Belastete] Gebiete auszuweisen […]“.Die neue Vorgabe lässt unseres Erachtens eine Ausweisung der bis Ende 2020 zu überarbeitenden Gebietskulisse durch eine Allgemeinverfügung nicht mehr zu. Diese neue Gebietskulisse muss in einer Rechtsverordnung ausgewiesen werden.

 

 Unabhängig davon spricht für eine Ersetzung der Allgemeinverfügung auch, dass der aktuelle Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur künftigen 
 Festlegung der Belasteten Gebiete die Ausweisung der künftigen Belasteten Gebiete auf der Ebene landwirtschaftlicher Referenzparzellen vorsieht (Feldblock,
 Schlag, Feldstück, Flurstück). Die Gebietskulisse kann somit nicht mehr aus Gemarkungen bestehen.

 

  • Die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens ist auch nicht erforderlich, um die überarbeitete Gebietskulisse in der (neuen) Rechtsverordnung angreifen zu können. Eine Entscheidung über den Widerspruch trifft bereits unter rechtssystematischen Gesichtspunkten keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der überarbeiteten Gebietskulisse in einer (neuen) Rechtsverordnung. Die künftige Rechtsverordnung ist nicht der Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens.

 

 Darüber hinaus dürfte sich aus einem Rechtsbehelfsverfahren auch inhaltlich nichts für eine (gerichtliche) Überprüfung der überarbeiteten Gebietskulisse ergeben.
 Die rechtlichen und technischen Vorgaben für die Überarbeitung, z. B. in der o. a. Verwaltungsvorschrift, weichen erheblich von den Vorgaben ab, mit denen die
 Gebietskulisse in der Allgemeinverfügung ausgewiesen wurde.

 

Für den Fall, dass der Freistaat Bayern die Belasteten Gebiete nach einer Überarbeitung weiterhin im Wege einer Allgemeinverfügung ausweist, ist Rechtsschutz nicht ausgeschlossen. Vor einem Verwaltungsgericht kann die Feststellung begehrt werden, dass sich für den einzelnen Landwirtschaftsbetrieb keine Einschränkungen aus
der Düngeverordnung ergeben, weil die Einstufung der Betriebsflächen als Belastetes Gebiet in der Allgemeinverfügung rechtswidrig ist.

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