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Aktuelles

08.10.2019

Altersteilzeit im Blockmodell - kein Urlaubsanspruch in Freistellungsphase

Die Altersteilzeit ist ein Modell zur Arbeitszeitverkürzung vor der Rente. Es gibt zwei Gestaltungsmöglichkeiten, das Gleichverteilungsmodell/Teilzeitmodell und das Blockmodell. Beim Gleichverteilungsmodell wird die Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert und über die gesamte Dauer der Altersteilzeit verteilt – diese Variante wird eher selten gewählt. Häufiger ist das Blockmodell anzutreffen, bei dem zwischen der Arbeits- und der Freistellungsphase unterschieden wird. In der Arbeitsphase ist der Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt, erhält jedoch bereits das reduzierte Gehalt. Der Arbeitgeber stockt das reduzierte Gehalt auf und zahlt zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge. In der Freistellungsphase ist der Beschäftigte freigestellt, bezieht jedoch weiterhin sein angepasstes Gehalt.

Während im Rahmen des Gleichverteilungsmodells Urlaubsansprüche über die gesamte Zeit entstehen, stellt sich beim Blockmodell die Frage, ob auch in der Freistellungsphase Urlaubsansprüche entstehen. Der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte, der u.a. für Beschäftigte gilt, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst fallen, enthält dazu die ausdrückliche Regelung, dass kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit besteht. Das Altersteilzeitgesetz hingegen, das für alle Arbeitnehmer gilt, trifft dazu keine ausdrückliche Regelung, so dass es bei den grundsätzlichen Regelungen im Bundesurlaubsgesetz bleibt. Aus diesem Grund durfte sich wohl das Bundesarbeitsgericht jüngst mit dieser Frage auseinandersetzen.

In dem zugrunde liegenden Fall war der Kläger bei der Beklagten im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt. Ab dem 1. Dezember 2014 vereinbarten die Parteien Altersteilzeit in Form des Blockmodells. Bis zum 31.03.2016 dauerte die Arbeitsphase an, in der der Kläger im bisherigen Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet war. Anschließend folgte die Freistellungsphase, die bis zum 31.07.2017 dauerte. Während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhielt der Kläger sein reduziertes Gehalt zuzüglich der Aufstockungsbeträge. Nach dem Arbeitsvertrag standen dem Kläger jährlich 30 Arbeitstage Urlaub zu. Im Jahr 2016 gewährte die Beklagte ihm an acht Arbeitstagen Erholungsurlaub und also anteilig bis März. In den Vereinbarungen zu dem Altersteilzeitverhältnis war zudem eine Regelung enthalten, wonach mit der Freistellung alle Urlaubsansprüche als abgegolten gelten sollten. Der Kläger war der Ansicht, dass auch in der Freistellungsphase ein Urlaubsanspruch entstanden sei, den die Beklagte nun abzugelten habe. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist bislang nicht veröffentlicht. Folgt es jedoch der Argumentation des Landesarbeitsgerichts – was die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vermuten lässt – wird es die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes heranziehen. So ergibt sich der gesetzliche Urlaubsanspruch aus § 3 Abs. 1 BurlG. Bei einer 6-Tage-Woche beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auf 24 Werktage. Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen hat nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Umrechnung zu erfolgen. Die Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht pro Kalenderwoche ist mit der Anzahl der Urlaubstage zueinander ins Verhältnis zu setzen. Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Da der Kläger keinerlei Arbeitsleistung zu erbringen hatte, wäre die Freistellungsphase mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen und ergäbe sich also kein Urlaubanspruch.

Nach der Begründung des Landesarbeitsgerichts sei der Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet, auch nicht mit Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben oder aber mit solchen, die sich im ruhenden Arbeitsverhältnis befinden. Während der Freistellungphase werde die Arbeitspflicht nicht suspendiert, sondern sie bestehe per se nicht. Dem Kläger stünde daher mangels Arbeitspflicht gerade kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, sei der Urlaubsanspruch anteilig (in Bezug auf die Arbeitsphase) zu berechnen.

Da danach bereits kein Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase bestand, konnte der Kläger auch keine Abgeltung eines solchen verlangen.

(Quelle: PM des BAG vom 24.09.2019 zum Verfahren 9 AZR 481/18)