Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen und auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu achten. Für die Arbeitszeiterfassung kann auf elektronische Systeme zurückgegriffen werden. Sind solche nicht vorhanden, besteht auch die Möglichkeit, dass die Arbeitnehmer selbst Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Beginn und Ende der Pausenzeiten in Formularen erfassen.
Bei der Arbeitszeiterfassung sollten die Arbeitnehmer besonders sorgfältig sein, da Fehler zur, ggf. außerordentlichen, Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat im Urteil vom 09.09.2025 (Az. 5 SLa 9/25) die Kündigung einer Arbeitnehmerin im öffentlichen Dienst für zulässig erklärt, die eine falsche Zeit für den Arbeitsbeginn erfassen ließ und dadurch vortäuschte, eine halbe Stunde mehr gearbeitet zu haben, als dies tatsächlich der Fall war. Im Ergebnis einer Beweisaufnahme ging das Gericht davon aus, dass die Arbeitnehmerin wissentlich und vorsätzlich eine falsche Zeit für ihren Arbeitsbeginn angab. Einen Irrtum bei der Arbeitszeiterfassung glaubte das Gericht der Arbeitnehmerin nicht. Die Klägerin hat dadurch ihre arbeitsvertraglichen Pflichten so schwerwiegend verletzt, dass der Arbeitszeitbetrug selbst als einmaliger Vorfall geeignet war, eine Kündigung zu rechtfertigen.
Dass die Klägerin 11 Tage später die Buchung korrigierte, nachdem ihr Vorgesetzter sie auf die fehlerhafte Buchung hinwies, half ihr dabei nicht. Im Gegenteil war die Erinnerung der Klägerin an den korrekten Arbeitsbeginn 11 Tage vorher ein weiteres Indiz für das Gericht, das auf einen vorsätzlichen Betrug hindeutete.
Diese Entscheidung reiht sich ein in die langjährige Rechtsprechung, dass Arbeitszeitbetrug grundsätzlich durch Arbeitgeber nicht geduldet werden muss, sondern sehr häufig zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führt. Arbeitnehmer sollten also bei der Arbeitszeiterfassung besonders sorgfältig sein.