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Aktuelles

06.07.2018

Architektenrecht - Fehlerkorrektur eines Planungsmangels in LP 3

Architekt muss Fehler aus Leistungsphase 3 in Leistungsphase 5 korrigieren!

Das OLG München hat sich in seinem Beschluss vom 09.02.2017 - 27 U 3088/16 Bau mit der Frage beschäftigt, wann der Architekt zur Korrektur von Fehlern der Leistungsphase 3 verpflichtet ist. Dazu hat das Gericht festgestellt:

  1. Ein früher Planungsmangel entbindet den Architekten nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) seine eigenen Vorarbeiten - insbesondere die Entwurfsplanung aus Leistungsphase 3 - nochmals kritisch zu hinterfragen und etwaige Mängel in der deutlich detailgenaueren Ausführungsplanung zu korrigieren.
  2. Eine Verwirkung der Mängelansprüche des Auftraggebers kommt nicht in Betracht, wenn Auftraggeber und Architekt über Jahre hinweg im fortlaufenden Kontakt standen, um die Ursache des Mängelsymptoms herauszufinden.