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Aktuelles

23.02.2026

Aufatmen für Betreiber von bestehenden Biogasanlagen - Hinweis der Clearingstelle EEG/KWKG 

Mit Hinweisbeschluss vom 12.02.2026 hat die Clearingstelle EEG/KWKG klargestellt, dass bei der Ermittlung des anzulegenden Wertes (§ 3 Nr. 3 EEG 2023) für bestehende Biogasanlagen nach § 39g Abs. 6 EEG 2023 nicht nur auf die von den Netzbetreibern tatsächlich geleisteten Zahlungen abzustellen ist. Dies dürfte zumindest für ein leichtes Aufatmen bei den Betreibern bestehender Biogasanlagen sorgen. Zuletzt konnte in der Praxis beobachtet werden, dass Netzbetreiber bei der Ermittlung des anzulegenden Wertes nach § 39g Abs. 6 EEG 2023 den Marktwert nicht mitberücksichtigten, sondern allein auf die in den letzten 3 Jahren vor Inanspruchnahme der Anschlussvergütung durchschnittlich gezahlte Marktprämie abstellten. Das Landgericht Oldenburg stützte diese Vorgehensweise der Netzbetreiber mit seinem Urteil vom 21.11.2025 (Az.: 6 O 3033/24). Bei seiner Auslegung orientierte sich das Gericht streng am Wortlaut des § 39g Abs. 6 S. 2 EEG 2023, welcher auf „aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geleistete Zahlungen“ abstellt.

„Für die Ermittlung des Durchschnitts sind für jedes der drei Jahre der Quotient aus allen für die Anlage geleisteten Zahlungen, die aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung geleistet wurden […]“

Ein solch enges Normverständnis dürfte jedoch die Wirtschaftlichkeit eines überwiegenden Teils bestehender Biogasanlagen in Frage stellen. Dies widerspricht jedoch gerade dem Sinn und Zweck der EEG-Förderung. Sinn und Zweck der Förderung ist es, – auch bestehenden – Biogasanlagen im Zuge des Ausbaus und der Stabilisierung der Energiediversität auf dem Strommarkt eine Zukunft zu ermöglichen. Dazu tragen auch Biogasanlagen einen wichtigen Teil bei. Zugleich soll verhindert werden, dass Biogasanlagen in der zweiten Förderperiode eine höhere Förderung erhalten als im ersten Förderzeitraum. Die Clearingstelle stellte entsprechend dem gesetzgeberischen Willen in ihrem Beschluss klar, dass bei der Ermittlung des anzulegenden Wertes im Sinne der genannten Norm auch der Marktwert zu berücksichtigen ist, da es sich bei diesem eben auch um eine aufgrund des EEG geleistete Zahlung handle. Dieser vorzugswürdigen Auslegung steht auch der Wortlaut der Norm nicht entgegen. Der Wortlaut stellt gerade nicht nur auf die vom Netzbetreiber geleisteten Zahlungen, sondern auf alle aufgrund des EEG geleisteten Zahlungen ab. Ob neben dem Marktwert auch noch weitere Zahlungen aufgrund des EEG zu berücksichtigen sind, wird von der Clearingstelle differenziert beantwortet. Während nach Auffassung der Clearingstelle die Flexibilitätsprämie bzw. der Flexibilitätszuschlag nach §§ 50a, 50b EEG 2023 und Entschädigungszahlungen nach §§ 13, 13a EnWG und §§ 14 f. EEG 2017/2021 nicht zu berücksichtigen seien, sollen Zahlungserhöhungen nach § 8 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 EEG 2004, nach § 27 Abs. 4 und Abs. 5, § 66 Abs. 1 Nr. 4a EEG 2009 und nach § 27 Abs. 2 EEG 2012 Berücksichtigung finden. Wie sich der Hinweis der Clearingstelle auf die Rechtsprechung auswirken wird, bleibt abzuwarten. Wir behalten das Thema für Sie weiter im Blick.

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