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Aktuelles

22.01.2020

Ausblick auf die DüV-Novelle 2020 - Teil I: Nitratbelastete Gebiete (Rote Gebiete)

Die seit 2017 geltende Düngeverordnung wird 2020 novelliert. Im Dezember legte das BMEL einen Referentenentwurf vor, zu dem die Länder bis zum 15.01.2020 Stellung nehmen sollen. Dieser Entwurf enthält erhebliche Verschärfungen für die Anwendung von Düngemitteln, vor allem in den nitratbelasteten Gebieten (Rote Gebiete). Eine Umsetzung bis Ende April in dieser oder jedenfalls ähnlicher Fassung ist wahrscheinlich.

In den nitratbelasteten Gebieten werden erstmals bundesweit folgende verpflichtende Maßnahmen vorgeschrieben:

 

  • Verringerung des Düngebedarfs um 20 Prozent im Durchschnitt der Flächen des Betriebes, die dieser in nitratbelasteten Gebieten bewirtschaftet (Ausnahmen sollen für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe gelten, die weniger als 160 kg Gesamtstickstoff je Hektar und davon nicht mehr als 80 kg in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen).
  • Schlagbezogene Obergrenze für die Ausbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln in Höhe von 170 kg N je Hektar;
  • Verbot der Herbstdüngung von Winterraps und Wintergerste sowie von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung (Ausnahmen sollen für Winterraps gelten, wenn durch eine Bodenprobe nachgewiesen wird, dass der verfügbare Stickstoffgehalt im Boden unter 45 kg N/ha liegt);
  • Stickstoffdüngung bei Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar ist nur dann zulässig, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde (Ausnahme soll bei spät geernteter Vorfrucht im Herbst und in besonders trockenen Gebieten gelten);
  • Verlängerung der Sperrfrist für die Ausbringung von Festmist und Kompost auf drei Monate (01.11. bis 31.01.; derzeit 15.11. bis 31.01.);
  • Verlängerung der Sperrfrist für die Ausbringung von Stickstoffdünger auf u. a. Grünland, um zwei Wochen (01.10. bis 31.01.; derzeit 15.10. bis 31.01.);
  • Begrenzung der Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland im Herbst auf 60 kg N/ha.

 

Die Länder haben zusätzlich mindestens zwei regional geeignete Maßnahmen anzuordnen. Hierfür enthält der Entwurf einen nicht abschließenden Maßnahmenkatalog. Dieser Katalog enthält beispielsweise die Möglichkeit einer Absenkung der 170 kg Gesamtstickstoff-Obergrenze für organische und organisch-mineralische Düngemittel auf 130 kg Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr pro Schlag für Ackerflächen.

Für Überprüfung und Anpassung der Landesdüngeverordnungen sollen die Bundesländer nach Inkrafttreten der Novelle drei Monate Zeit erhalten. Schließlich sieht der Entwurf ein Überprüfungsintervall für die Landesverordnungen von vier Jahren ab dem erstmaligen Erlass vor, u. a. für die Nitrat- und Phosphatkulissen der belasteten Gebiete.