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Aktuelles

31.03.2020

Rechtliche Auswirkungen der COVID-19-Pandemie u.a. auf Pachtverträge

Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht verschiedene Maßnahmen beschlossen, durch welche sie die wirtschaftliche Existenz insbesondere von Verbrauchern und Kleinstunternehmern sichern und die Handlungsfähigkeit für Unternehmen und Vereine gewährleisten will.

 

1. Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten der Verpächter

Der Gesetzgeber hat aufgrund der COVID-19-Pandemie das Recht der Verpächter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs beschränkt.

Nach dem Gesetzeswortlaut darf der Verpächter nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Pächter im Zeitraum vom 01. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Pacht nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt. Hiervon kann nicht zum Nachteil des Pächters abgewichen werden, so dass sich der Verpächter auch nicht auf für ihn günstigere vertragliche Regelungen, etwa zur Höhe des Rückstands oder der Dauer des Verzugs, berufen und den Vertrag kündigen kann.

Im Gegensatz zu anderen Dauerschuldverhältnissen haben Pächter also nicht das Recht, die Leistung der Pachtzahlung zu verweigern. Ihnen darf nur nicht gekündigt werden, wenn sie die im genannten Zeitraum fällig werdenden Pachten nicht zahlen. Die Fälligkeit der Pachten und damit auch der Eintritt eines Zahlungsverzugs bleiben von der Regelung hingegen unberührt. Pächter, die ihre Pachtzahlung jetzt aussetzen, geraten also gegebenenfalls in Zahlungsverzug. Für die Dauer des Verzugs sind die Pachtforderungen des Verpächters mit fünf bzw., wenn kein Verbraucher beteiligt ist, mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und damit gegenwärtig mit 4,12 %/8,12 % p. a. zu verzinsen.

Die Kündigungsbeschränkung endet mit Ablauf des 30. September 2022. Nach diesem Zeitpunkt kann der Verpächter auch wieder wegen Zahlungsrückständen kündigen, die auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen.

Für Landpachtverträge dürfte die Regelung zugunsten der Pächter nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen. So wird bei jährlicher Pachtzahlung die Pacht schon nicht in dem maßgeblichen Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 fällig. Bei einer quartalsweisen Pachtzahlung, die häufig für den 31.03., den 30.06., den 30.09. und den 31.12. vereinbart wird, käme die Kündigungsbeschränkung nach derzeitigem Stand nur für die am 30.06. fällig werdende Pacht in Betracht. Alle anderen Zahlungstermine liegen (noch) außerhalb des maßgeblichen Zeitraums.

Aber auch im Falle einer Verlängerung des maßgeblichen Zeitraums über den für viele pachtende Landwirte maßgeblichen 30.09. hinaus sollte eine Aussetzung der Pachtzahlung nicht leichtfertig ins Kalkül gezogen werden. Der Pächter hat nämlich „glaubhaft zu machen“, dass zwischen der Nichtleistung und der COVID-19-Pandemie ein Zusammenhang besteht, mithin die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Pandemie beruht. Ihm obliegt daher in einem etwaigen Rechtsstreit die Beweislast für einen solchen Zusammenhang. Hat die Nichtleistung hingegen – auch – andere Gründe, ist der Verpächter in seinen Kündigungsmöglichkeiten nicht beschränkt und kann wegen Zahlungsverzugs kündigen, sobald die vertraglichen oder gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

 

2. Leistungsverweigerungsrechte für Kleinstgewerbetreibende

Kleinstgewerbetreibende können sich für bestimmte Verträge auf ein neu geschaffenes Leistungsverweigerungsrecht berufen. Als Kleinstgewerbetreibende gelten Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu zwei Millionen Euro. Das Leistungsverweigerungsrecht ist aber auf solche Dauerschuldverhältnisse beschränkt, die vor dem 08. März 2020 geschlossen wurden und zur Eindeckung mit Leistungen dienen, die für die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs wesentlich sind. Als Beispiel nennt die Bundesregierung etwa Versicherungsverträge, die im Rahmen des Betriebes benötigt werden.

Auch insoweit ist aber zu beachten, dass das Leistungsverweigerungsrecht nur dann besteht, wenn infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, die Leistung vom Unternehmen nicht erbracht werden kann oder die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Betriebs nicht möglich wäre.

Das Leistungsverweigerungsrecht gilt ausdrücklich nicht für Miet- und Pachtverträge, Arbeitsverträge und Darlehensverträge. Insoweit hat der Gesetzgeber besondere Regelungen getroffen, die aber, etwa im Hinblick auf Darlehensverträge, zum Teil nur für Verbraucher gelten.

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