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Aktuelles

25.10.2018

BAG zur Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung

Mit Urteil vom 17.10.2018, Aktenzeichen 5 AZR 553/17, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die für die Hin- und Rückreise erforderlichen Reisezeiten bei vorübergehender Entsendung eines Arbeitnehmers zur Arbeit ins Ausland wie Arbeit zu vergüten sind.

Der Kläger war im Jahr 2015 für knapp 3 Monate als technischer Mitarbeiter auf eine Baustelle nach China entsandt worden. Es gab einen Direktflug in der Economy-Class. Auf Wunsch des Arbeitnehmers wurde für ihn aber ein Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai gebucht. Es fielen 4 Reisetage an, die der Arbeitgeber mit jeweils 8 Stunden vergütete. Der Kläger verlangte die Bezahlung von weiteren 37 Stunden mit der Begründung, dass die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur Arbeitsstelle in China und zurück wie Arbeit zu vergüten sei.

Diese Rechtsansicht wurde vom BAG in seinem Urteil bestätigt, da die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgt seien und deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten seien. Erforderlich sei dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfalle.

Da das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz als Vorinstanz keine ausreichenden Ermittlungen zur tatsächlich erforderlichen Reisezeit angestellt hatte (dem Begehren des Klägers war in der zweiten Instanz stattgegeben worden), wurde die Angelegenheit unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (Pressemitteilung Nr. 51/18).