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Aktuelles

23.04.2019

Beihilfe- und Förderfähigkeit von Schafsweiden mit Photovoltaikmodulen

Das Verwaltungsgericht Regensburg (Urteil vom 15. November 2018 – RO 5 K 17.1331) hat entschieden, dass auch Flächen, auf denen Solarmodule stehen, beihilfefähig sein können und damit ausdrücklich § 12 Abs. 3 Nr. 6 der Direktzahlungen‑Durchführungsverordnung für nicht mit EU-Recht vereinbar erklärt.

§ 12 Abs. 3 Nr. 6 DirektZahlDurchfV regelt, dass es sich bei einer Nutzung von Flächen auf denen sich „Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie“ befinden, immer um eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung handelt. Deshalb wurde für Grünflächen, die mit Schafen beweidet werden und auf der Photovoltaikmodule stehen, keine Förderung gewährt.

Das VG Regensburg sieht in der pauschalen Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 6 DirektZahlDurchfV einen Verstoß gegen Unionsrecht. Eine Abweichungsmöglichkeit der Mitgliedsstaaten sehe das EU-Recht nicht vor, weshalb die unionsrechtswidrige Regelung unangewendet bleiben müsse.

Folgt man dieser Beurteilung, hat dies zur Konsequenz, dass trotz der Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 6 DirektZahlDurchfV eine Förderung von Schafsbeweidung auf Grasflächen eines Solarparks möglich bleibt. Es kommt dann allein auf die tatsächliche Nutzung an.

Dies ist allerdings mit Vorsicht zu betrachten. Seitens der Agrarverwaltungen hält man an der Auffassung fest, dass § 12 Abs. 3 Nr. 6 DirektZahlDurchfV eine Förderung ausschließt.

Der Freistaat Bayern hat gegen das Urteil aus Regensburg Berufung eingelegt.

Für den VGH München ist die Frage nicht so neu. Schon im Jahr 2016 hatte man über die Förderfähigkeit von Schafsbeweidung auf Flächen eines Solarparks zu entscheiden. Das Urteil vom 19. April 2016 beruht jedoch noch auf altem Agrarförderrecht. Die einschränkende Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 6 DirektZahlDurchV war für die Entscheidung noch nicht erheblich. Der VGH München stellte auf die tatsächliche Nutzung ab und hielt eine Förderung grundsätzlich für möglich.

Es bleibt abzuwarten ob auch der VGH München § 12 Abs. 3 Nr. 6 DirektZahlDurchfV für unionsrechtswidrig hält und dem VG Regensburg folgt.