Mit der Nutzung dieser Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Für die Nutzung des vollen Funktionsumfanges der Webseite, bestätigen Sie bitte auch die Verwendung von Third-Party-Cookies. Mehr Informationen in unserer Datenschutzerklärung
Ok

Aktuelles

25.04.2018

Bestimmte Größe einer Fläche alleine begründet keinen Teilbetrieb

Im Rahmen von Betriebsübertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge haben die beteiligten Landwirte oftmals den Wunsch, einen Teil ihrer Flächen als Abfindung für die vom Hof weichenden Erben zu verwenden.

In diesem Kontext wurden in der rechtlichen Praxis zum Teil Gestaltungen empfohlen, wonach die an den weichenden Erben zu übertragenden Flächen vorher verpachtet wurden; dies in der Hoffnung, dass eine verpachtete Fläche in einer Größe von mehr als 3.000 qm einen Teilbetrieb darstellt, der losgelöst vom übrigen Betrieb einkommensteuerneutral an den weichenden Erben übertragen werden könne.

Diese Einschätzung wurde an den Umkehrschluss daraus geknüpft, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb regelmäßig dann nicht vorliegt, wenn die bewirtschafteten Flächen insgesamt nicht größer als 3.000 qm sind.

Mit seiner Entscheidung vom 16.11.2017 – VI R 63/15 stellt der BFH jedoch klar, dass landwirtschaftliche Nutzflächen von mehr als 3.000 qm nicht allein im Hinblick auf Ihre Größe einen landwirtschaftlichen Teilbetrieb darstellen.

Ein einzelnes Wirtschaftsgut, so der BFH, bilde in der Regel keinen Teilbetrieb, weil es grundsätzlich „keine Untereinheit im Sinne eines selbstständigen Zweigbetriebs im Rahmen eines Gesamtunternehmens“ darstelle. Das Bestehen eines Teilbetriebs müsse jedenfalls dann verneint werden, wenn die landwirtschaftlich genutzte Fläche „ebenso wie der übrige Grundbesitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verpachtet“ werde.

Ein Teilbetrieb setze vielmehr einen mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteten, organisch geschlossenen Teil des Gesamtbetriebs voraus, der für sich allein lebensfähig ist.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich dabei aus dem Gesamtbild der betrieblichen Verhältnisse, z.B.

  • dem Bestehen einer eigenen Hofstelle,
  • der Beschäftigung eigenen Personals oder
  • dem Bestehen besonderen Anlagevermögens.

Sofern kein Teilbetrieb vorliegt, führt die Übertragung einzelner Flächen an unterschiedliche Personen zu einer Betriebszerschlagung mit der Folge, dass die Flächen nicht mehr zu Buchwerten fortgeführt werden können und die stillen Reserven der Einkommensteuer zu unterwerfen sind.

Da hieraus hohe Steuerbelastungen resultieren können, sollte im Vorfeld sorgfältig überprüft werden, ob einzelne Flächen einen Teilbetrieb darstellen und somit eine steuerneutrale Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG möglich ist.