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Aktuelles

25.08.2025

BFH: Zweifel an doppelter Grunderwerbsteuer bei Anteilsübertragungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 9. Juli 2025 (Az. II B 13/25) in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung erhebliche Zweifel daran geäußert, dass bei zeitlich auseinanderfallendem Signing (vertraglicher Erwerb) und Closing (Übertragung von Anteilen) im Rahmen von Anteilsübertragungen zweimal Grunderwerbsteuer festgesetzt werden darf.

Im konkreten Fall erwarb eine Gesellschaft die Anteile an einer grundbesitzenden GmbH. Während das schuldrechtliche Geschäft am 11. März 2024 notariell beurkundet wurde (Signing), wurde die Abtretung der Anteile erst am 29. März 2024 nach Kaufpreiszahlung wirksam (Closing). Das Finanzamt setzte daraufhin zweimal Grunderwerbsteuer fest: einmal wegen der Anteilsvereinigung beim Signing (§ 1 Abs. 3 GrEStG) und zusätzlich wegen des Gesellschafterwechsels beim Closing (§ 1 Abs. 2b GrEStG).

Der BFH stellte klar, dass der materiell-rechtliche Vorrang des § 1 Abs. 2b GrEStG gegenüber § 1 Abs. 3 GrEStG unabhängig von der zeitlichen Versetzung gilt. Die von der Finanzverwaltung vertretene Praxis, die doppelte Festsetzung nur über die speziellen Korrekturregelungen in § 16 GrEStG zu vermeiden, begegnet demnach ernsthaften rechtlichen Zweifeln. Zudem wies der BFH darauf hin, dass eine Änderung von Steuerbescheiden auch über allgemeine Korrekturvorschriften (§ 164 AO) möglich sei.

Für die Praxis bedeutet dies: Steuerpflichtige und Berater können sich künftig auf die BFH-Rechtsprechung berufen, um unrechtmäßige Doppelbesteuerungen bei Anteilsübertragungen grundbesitzender Gesellschaften abzuwehren. Noch nicht bestandskräftige Bescheide sollten offengehalten und unter Bezug auf die Entscheidung überprüft werden.

Auch wenn der Beschluss rechtlich nur ein Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung betrifft, eröffnet er neue Argumentationsmöglichkeiten und stellt die bisherige Verwaltungspraxis infrage.

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