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Aktuelles

14.03.2018

Insolvenz B.M.G. Berliner Milcheinfuhr-Gesellschaft mbH - Handlungsempfehlungen

Am 09.03.2018 wurde ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B.M.G. Berliner Milcheinfuhr-Gesellschaft mbH gestellt. Noch am selben Tag beschloss das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az. 36b IN 1199/18), Herrn Rechtsanwalt Dr. Björn Gehde aus Berlin zum vorläufigen Insolvenzverwalter in dem Verfahren zu bestellen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde durch das Gericht mit umfangreichen Befugnissen ausgestattet, was in einer so frühen Verfahrensphase nicht die Regel ist. In dem Beschluss wurde der Geschäftsführung der B.M.G. Berliner Milcheinfuhr-Gesellschaft mbH ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Sämtliche Verfügungen der B.M.G. sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig. Das bedeutet, dass auch die Bezahlung von Milchlieferungen nur noch nach erfolgter Zustimmung durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Gehde möglich sind. Zahlungen, die ohne eine solche Zustimmung erfolgen, sind unwirksam. Empfangene Gelder müssen zurückgeleistet werden. Sämtliche Zahlungen an die B.M.G. von Dritten dürfen wegen des Beschlusses des Insolvenzgerichts nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen. Sollten Zahlungen nach dem 12.03.2018 doch noch unmittelbar an die B.M.G. erfolgen, droht die Gefahr einer nochmaligen Zahlungsverpflichtung.

Die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters führt nicht dazu, dass bestehende vertragliche Pflichten automatisch enden. Insbesondere die Pflichten aus langfristigen Milchlieferverträgen bestehen zunächst fort. Es bedarf gesonderter Maßnahmen, um die Verträge rechtssicher zu beenden, damit sich Erzeuger neuen Molkereien oder anderweitigen Abnehmern zuwenden können.

In einer internen Mitteilung an die Lieferanten vom 13.03.2018 teilte die B.M.G. mit, dass der operative Geschäftsbetrieb eingestellt sei, Milch im Namen der B.M.G. nicht mehr von Erzeugern abgeholt und ab sofort keine Lieferpflichten gegenüber der B.M.G. bestehen würden. Unerwähnt bleibt, ob die Erklärung in Abstimmung mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgte. Auf jeden Fall ist zu beachten, dass die bloße Mitteilung der Einstellung des Geschäftsbetriebes und des Verzichts auf die Lieferpflicht nicht zwangsläufig als Kündigung bestehender langfristiger Lieferverträge anzusehen ist. Es sollte daher vorsorglich geprüft werden, ob bestehende Verträge noch gesondert gekündigt werden können und sollten, damit Erzeuger sich sicher dauerhaft einem neuen Abnehmer zuwenden können.

In der Erklärung der B.M.G. vom 13.03.2018 heißt es, dass abgenommene Milchmengen ordentlich abgerechnet werden. Eine Bezahlung mit der Erstellung der Abrechnung ist nicht verbunden. Auch B.M.G. weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass Zahlungen erst nach einer abschließender Prüfung durch die Insolvenzverwaltung erfolgen. Lieferanten sollten davon ausgehen, dass ihre Milchgeldansprüche erst nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und dessen Abarbeitung teilweise befriedigt werden. Dies kann Jahre dauern. Die Insolvenzordnung kennt aber auch schnellere Verfahren, ob diese hier nutzbar sind, muss durch den späteren Insolvenzverwalter ggf. in Zusammenarbeit mit einem Gläubigerausschuss geprüft werden.

Lieferanten sollten sich derzeit darauf einstellen, nicht nur länger auf die Bezahlung ihrer gelieferten Milch zu warten, sondern auch darauf, dass Zahlungsausfälle drohen. Zusätzlich müssen sich Lieferanten darauf einstellen, dass der Insolvenzverwalter prüft, ob Zahlungen der B.M.G. an Lieferanten in der Vergangenheit nach den Vorschriften der Insolvenzordnung anfechtbar und rückforderbar sind.

Sämtlichen Gläubigern der B.M.G. wird empfohlen, sich aktiv und rechtzeitig am Insolvenzverfahren zu beteiligen. Hierzu gilt es, die Insolvenzbekanntmachungen regelmäßig zu beobachten. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind offene Forderungen ordentlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Um die Prüfung zu erleichtern, sollten Nachweise für die Forderung anbeigefügt werden. Ferner empfiehlt es sich, an der vom Insolvenzgericht nach Verfahrenseröffnung einberufenen Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter teilzunehmen. Hier erhält man nicht nur wesentliche Informationen zum Verfahrensstand und den angemeldeten Forderungen, als Gläubiger verfügt man über Mitspracherechte und kann z. B. für die Einsetzung eines Gläubigerausschusses und dessen Besetzung mitabstimmen. Über einen Gläubigerausschuss haben die Gläubiger die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren konstruktiv zu begleiten.