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Aktuelles

21.11.2025

Bundestag beschließt Privilegierung von Großbatteriespeichern im Außenbereich

Der Bundestag hat im Rahmen der EnWG-Novelle am 14.11.2025 die baurechtliche Privilegierung von Batteriespeichern ab 1 MWh im Außenbereich unter § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beschlossen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass derartige Speicheranlagen auf die Nähe zu einem Umspannwerk und einem Netzknotenpunkt mit hoher Spannungsebene angewiesen seien.

Bisher wurden Batteriespeicheranlagen teilweise, aber nicht einheitlich, unter § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB oder im Zusammenhang mit einem Wind-, Biomasse- oder Solarvorhaben als sog. mitgezogene Nutzung als bauplanungsrechtlich privilegierte Vorhaben eingestuft. Bei dieser Einstufung bedurfte es für die Errichtung und für den Betrieb keines Bauleitplanverfahrens. Für die Einstufung als privilegierte Bauvorhaben mussten die Batteriespeicher aber bestimmte Anforderungen erfüllen, die nicht bei jedem Projekt gegeben waren, u. a. der Nachweis der sog. Ortsgebundenheit im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB.

Durch die Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB erfahren Großbatteriespeicher künftig Erleichterungen im Genehmigungsverfahren. Die Privilegierung ergänzt die bereits bestehende Regelung des § 11c EnWG, wonach Energiespeicheranlagen ein überragendes öffentliches Interesse zu Teil wird, und stärkt damit den rechtlichen Rahmen für Großbatteriespeicher.

Der Bundesrat hat grundsätzlich noch das Recht, bis zum 28. November 2025 gegen den Bundestagsbeschluss Einspruch einzulegen. Anders als der Bundesratsvorschlag aus dem vergangenen Jahr (Drucksache 20/13638, Seite 16 f.) sieht die Neuregelung § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB zwar keine eingrenzenden Voraussetzungen hinsichtlich Größe oder Netzdienlichkeit vor. Das Interesse an einer zügigen und rechtssicheren Lösung dürfte jedoch auch bei den Ländern überwiegen. Es liegt also nahe, dass der Bundesrat von seinem Recht keinen Gebrauch macht. Deshalb wird erwartet, dass das Gesetz nach Veröffentlichung noch in diesem Jahr in Kraft tritt.

Mit Blick auf die Praxis wird die bauplanungsrechtliche Privilegierung eine Planungssicherheit für die öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren verschaffen und diese beschleunigen. Außerdem ist zu erwarten, dass sich die Privilegierung auch auf die Flächenauswahl und ‑sicherung für Großbatteriespeicherprojekte auswirkt.

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