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Aktuelles

18.07.2024

Bundestag verlängert die befristete Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Der Bundestag hat die Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 32c EStG) beschlossen. § 32c EStG wurde mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2016 eingeführt und sollte die Gewinnschwankungen in der Landwirtschaft, die infolge des Klimawandels und allgemein schwankender Witterungsverhältnisse entstehen, ausgleichen. Hierfür sah § 32c EStG im Wesentlichen vor, dass auf Antrag des Steuerpflichtigen nach Ablauf von drei Veranlagungszeiträumen die tatsächlich erwirtschafteten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gleichmäßig auf die Veranlagungszeiträume verteilt werden und die hierauf entfallende tarifliche Einkommensteuer ermittelt wird (fiktive Einkommensteuer). Ergibt sich bei einem Vergleich zwischen der tatsächlichen tariflichen Einkommensteuer für einen Veranlagungszeitraum und der fiktiven Einkommensteuer eine Differenz zugunsten des Steuerpflichtigen, ist die fiktive Einkommensteuer zugrunde zu legen. Die bereits für die veranlagten Steuerjahre gezahlte Einkommensteuer wird auf die fiktive Einkommensteuer angerechnet.

Die Tarifermäßigung war ursprünglich bis 2022 befristet. Der Bundestag hat am 05.07.2024 beschlossen, dass die Tarifermäßigung bis zum Jahr 2028 fort gilt, weil sich die Situation der Land- und Forstwirtschaft nicht verbessert hat. Auch zukünftig können Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, also eine Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen, sollten sich (erhebliche) Gewinnschwankungen in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen ergeben.

Nicht übersehen werden darf allerdings, dass das Niedersächsische Finanzgericht § 32c EStG für verfassungswidrig hält, weil die Norm zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen führt, die ebenfalls von den Folgen des Klimawandels in ähnlicher Weise betroffen sind und keine Tarifermäßigung in Anspruch nehmen können. Von einer Vorlage zum Bundesverfassungsgericht hat das Finanzgericht zwar abgesehen. Im entschiedenen Fall kam es auf die Verfassungsmäßigkeit der Norm nicht entscheidungserheblich an. Es bleibt dennoch abzuwarten, ob § 32c EStG in anderen Verfahren und von anderen Finanzgerichten einer bundesverfassungsgerichtlichen Prüfung zugeführt wird und ob die Norm einer solchen Prüfung standhält.