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Aktuelles

14.06.2018

Bundesverfassungsgericht stellt klar: kein Streikrecht für Beamte

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit vier Verfassungsbeschwerden verbeamteter Lehrer zu befassen, die an Streikmaßnahmen während der Dienstzeit teilnahmen und deshalb disziplinarisch belangt wurden. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wehrten sich die Lehrkräfte gegen die ihnen gegenüber verhängten Disziplinarmaßnahmen mit der Begründung, das in Deutschland geltende Streikverbot für Beamte wäre verfassungs- und europarechtswidrig. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte in seinem Urteil vom 12.06.2018 (2 BvR 1738/12) das Streikverbot für Beamte in Deutschland. Beamte dürfen damit auch in Zukunft nicht für ein höheres Einkommen oder bessere Arbeitsbedingungen streiken.

Obwohl die vom Grundgesetz gewährleistete Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich auch auf Beamte Anwendung finde, stehe diesen ein Streikrecht wegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu. Der Eingriff in den Schutzbereich der Koalitionsfreiheit ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts durch hinreichend gewichtige, verfassungsrechtlich geschützte Belange gerechtfertigt.

Das Streikverbot ist nach der gegenwärtigen verfassungsrechtlichen Konzeption des Berufsbeamtentums sowohl mit dem Alimentationsprinzip als auch mit der Treuepflicht untrennbar verbunden.

Der Beamte verpflichtet sich mit Eintritt in das Beamtenverhältnis, seine gesamte Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. Als Ausgleich hat der Dienstherr den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards, einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Art. 33 Abs. 5 GG enthält damit eine unmittelbare, objektive Gewährleistung des angemessenen Lebensunterhalts und gewährt wegen der Eigenart des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses, in welchem dem Beamten kein Einfluss auf die Ausgestaltung seiner Arbeitsbedingungen zukommt, zugleich ein grundrechtsähnliches, materielles Recht gegenüber dem Staat. Hiermit geht die einseitige, hoheitliche Festlegung der Besoldung der Beamten durch den Dienstherrn einher.

Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums sowie zum Kern der institutionellen Garantie aus Art. 33 Abs. 5 GG zählt auch die Treuepflicht des Beamten. Ihr kommt besondere Bedeutung auch im modernen Verwaltungsstaat zu, dessen sachgerechte und effiziente Aufgabenwahrnehmung auf eine intakte, loyale, pflichttreue, dem Staat und seiner verfassungsmäßigen Ordnung innerlich verbundene Beamtenschaft angewiesen ist. Der Beamte ist dem Allgemeinwohl und damit zur uneigennützigen Amtsführung verpflichtet und hat bei der Erfüllung der ihm anvertrauten Aufgaben seine eigenen Interessen zurückzustellen. Der Einsatz wirtschaftlicher Kampf- und Druckmittel zur Durchsetzung eigener Interessen, insbesondere auch kollektive Kampfmaßnahmen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG wie das Streikrecht, lassen sich mit der Treuepflicht des Beamten nicht vereinbaren.