Am 23.10.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung zu den Revisionsverfahren gegen die Urteile des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs statt, das die Kritik der Landwirtschaft gegen die Roten Gebiete in Bayern überwiegend zurückgewiesen hatte. Darunter war auch eine Revision, die unsere Kanzlei für Landwirte in Bayern gegen eines der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs angestrengt hat.
Der Kontext der Entscheidung: Die Bundesrepublik Deutschland hat in der Düngeverordnung (DüV) festgelegt, dass die Bundesländer mit Nitrat belastete Gebiete zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus der Landwirtschaft auszuweisen haben. Zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete erließ die Bundesregierung eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift Gebietsausweisung (AVV GeA). Der Freistaat Bayern erließ daraufhin die angegriffene Landesverordnung (AVDüV), die für Bayern die u. a. mit Nitrat belasteten Gebiete - sog. Rote Gebiete - anhand von Karten ausweist. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24.10.2025 seine Entscheidungen in den Revisionsverfahren verkündet: Die Revisionen waren erfolgreich. Das Gericht erklärt die AVDüV für unwirksam. Das bedeutet: Die Roten Gebiete in Bayern fallen für sämtliche Grundwasserkörper (vorerst) weg. In der Verkündung hat das Gericht die folgenden maßgeblichen Gründe für seine Entscheidung ausgeführt: Die für die Ausweisung der Roten Gebiete erforderlichen Vorgaben – die Dichte des Messnetzes, die Abgrenzung der belasteten und unbelasteten Gebiete und die Einbeziehung von Randflächen – bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Die Vorschrift § 13a DüV, in der die Bundesregierung von den Bundesländern die Ausweisung von Roten Gebieten fordert, erfülle diese Anforderungen nicht. Es liegt nahe, dass das Gericht unsere Auffassung teilt und der Gesetzestext von § 13a DüV die o. a. Vorgaben für die Gebietsausweisung nicht enthält. Und die AVV GeA könne die Anforderungen des Gerichts nicht erfüllen – es handele sich nicht um eine außenrechtswirksame Norm (keine normenkonkretisierende Verwaltungsvorschrift).
Es ist abzuwarten, wie die Gerichte in den übrigen Bundesländern nach der Entscheidung mit den rechtshängigen Normenkontrollverfahren gegen die jeweiligen Landesverordnungen umgehen. Die Klagen der Landwirte dürften erfolgreich sein, weil die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts – keine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für die Gebietsausweisung – auch in diesen Verfahren für eine Unwirksamkeitserklärung der Landesverordnungen streitet. Entsprechenden Entscheidungen könnten die Bundesländer zuvorkommen, indem sie ihre Landesverordnungen aufheben.
Darüber hinaus bleibt abzuwarten, wie die Länder die Entscheidung des Gerichts inhaltlich umsetzen, insbesondere wie sich das Urteil auf eine Neuausweisung der Roten Gebiete auswirkt. Denn es dürfte erforderlich sein, dass die Bundesregierung vor einer erneuten Ausweisung der Roten Gebiete eine Ermächtigungsgrundlage schafft, die die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt.