Mit der Nutzung dieser Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Für die Nutzung des vollen Funktionsumfanges der Webseite, bestätigen Sie bitte auch die Verwendung von Third-Party-Cookies. Mehr Informationen in unserer Datenschutzerklärung
Ok

Aktuelles

09.11.2023

Das Wachstumschancengesetz

Mit Beschluss vom 30.08.2023 hat die Bundesregierung das Wachstumschancengesetz auf den Weg gebracht. Mit diesem soll die Liquidität von Unternehmen verbessert werden, um bessere Rahmenbedingungen für Wachstum, Investitionen und Innovationen zu schaffen. Der Gesetzgeber erhofft sich dadurch nicht zuletzt eine Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Deutschland, sondern auch eine Beschleunigung der Entwicklungsprozesse zur Dekarbonisierung von Industrie und Haushalten.

Aus diesem Grund ist nicht nur eine Anhebung von zahlreichen steuerrechtlichen Schwellenwerten, sondern auch eine Vereinfachung des Steuersystems an zentralen Stellen vorgesehen. Durch diese sollen vor allem kleinere Betriebe eine Entlastung von Bürokratie erfahren. Außerdem sieht das Gesetz Maßnahmen vor, welche zur Aufdeckung und Abstellung unerwünschter Steuergestaltungen beitragen sollen, um schließlich die begrenzten finanziellen Spielräume der öffentlichen Haushalte zu erweitern (Steuerfairness). Wesentliches Mittel zum Zweck ist dabei die Verhinderung von Gewinnverschiebungen ins niedrigbesteuerte Ausland durch die Aufgabe der in den §§ 4h und 4l EStG bzw. § 8a KStG („Stand-alone-Klausel“ und dem EK-Escape) enthaltenen Konzernbezogenheit. Neben dem KStG erfahren unter anderem auch das EStG, ErbStG, GrEStG, UStG und die AO erhebliche Änderungen. Kleinunternehmer sollen künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein. Wobei es diesbezüglich Ausnahmen geben wird. Auch die Umsatz- und Gewinngrenzen zur nach § 141 AO (Buchführungspflicht) werden deutlich erhöht. Unternehmer dürfen sich zudem auf eine Erweiterung des Verlustvortrages nach § 10d EStG bzw. § 8 Abs. 1 KStG iVm. § 31 Abs. 1 S. 1 KStG freuen. Die Thesaurierung von Gewinnen (§ 34a EStG) soll ebenfalls signifikant begünstigt werden. Personengesellschaften werden darüber hinaus die Möglichkeit haben, sich der Körperschaftssteuer zu unterwerfen und damit ihre Steuerlasten erheblich reduzieren können. Mit der Einführung des KlimaInvPG (Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz) sollen für Unternehmer bis zum 31.12.2029 neue Anreize für Investitionen in den Klimaschutz – z.B. zur Verbesserung der Energieeffizienz in betrieblichen Abläufen – gesetzt werden. Neu aufgenommen in das UStG und auf weniger Gegenliebe stoßen dürfte hingegen die ab 01.01.2025 vorgesehene Pflicht für Unternehmer im B2B-Bereich E-Rechnungen empfangen und ab 2026 auch versenden zu können (§ 14 Abs. 1 S. 2 UStG n.F.). Im öffentlichen Auftragswesen kommt die E-Rechnung bereits teilweise als XML-Datensatz (XRechnung) zum Einsatz, welches dann auch im unternehmerischen Verkehr zugelassen sein soll. Einfache PDF-Dateien genügen den Anforderungen des UStG jedoch nicht mehr.

Die vorgehend genannten Neuerungen sind jedoch nur ein kleiner Abriss der umfangreichen Änderungen des 245 Seiten langen Gesetzesentwurfes – von denen auch Arbeitnehmer und Altersrentenbezieher profitieren sollen. Da die Bundesregierung sich mit ihrer Gegenstellungnahme vom 26.10.2023 teilweise kritisch zur Stellungnahme des Bundesrates vom 20.10.2023 positionierte, ist die genaue Umsetzung des Gesetzesentwurfes noch nicht sicher vorhersehbar. Uneinigkeit besteht u.a. hinsichtlich der Lösungsvorschläge bezüglich Umsetzung des Gesetzesentwurfes. Auch den Vorschlag des Bundesrates bezüglich der Steuerbefreiung von PV-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG, auf einen Freibetrag zu wechseln, will die Bundesregierung prüfen. Gleiches gilt für den Vorschlag des Bundesrates, mit der Einführung einer E-Rechnung noch weitere zwei Jahre zu warten. Im Grundsatz besteht jedoch bereits Einigkeit hinsichtlich der avisierten Änderungen zwischen Bundesrat und Bundesregierung, sodass mit entsprechenden Änderungen zeitnah zu rechnen ist. Für international agierende Unternehmen werden dabei jedoch nicht nur Chancen, sondern auch Risiken geschaffen.