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Aktuelles

21.06.2018

Der Verkauf von Ackerstatusrechten

BFH, 08.02.2018 – V R 55/16

Der 5. Senat des Bundesfinanzhofes hat mit Urteil vom 08.02.2018 (V R 55/16) über die umsatzsteuerrechtliche Einordnung des „Verkaufs von Ackerstatusrechten“ entschieden.

Hintergrund eines solchen „Verkaufes von Ackerstatusrechten“ sind die landesrechtlichen Regelungen zur Erhaltung von Dauergrünland. Für Mecklenburg-Vorpommern ist insofern die Dauergrünlanderhaltungs-Verordnung MV (DGErhVO MV) einschlägig.

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 DGErhVO MV gilt für Betriebe, die Direktzahlungen beantragen, ein Dauergrünland-Umbruchverbot. Ausnahmen davon können nach § 3 Abs. 1 S. 1 DGErhVO MV nur auf Antrag zugelassen werden, wenn sich der Antragsteller verpflichtet, unverzüglich nach Erteilung der Genehmigung die umgebrochene Fläche vollständig durch neu angelegtes Dauergrünland zu ersetzen.

Bei den entsprechenden Ersatzflächen muss es sich nicht notwendigerweise um Eigentums- oder Pachtflächen des die Direktzahlung beantragenden Betriebes handeln, sondern es können auch Flächen anderer Betriebsinhaber als Ersatzflächen herangezogen werden, vgl. § 3 Abs. 2 S. 2 DGErhVO MV. Die Regelung wird insbesondere dann interessant, wenn keine eigenen Ersatzflächen vorhanden sind und ein Umbruch von Dauergrünland beabsichtigt ist.

Für den Erhalt der Genehmigung zum Grünlandumbruch und zur Sicherung der Direktzahlung kann danach ein anderer Betriebsinhaber dem Umbruchwilligen gegen Entgelt Ersatzflächen zur Verfügung stellen und sich seinerseits verpflichten, diese Fläche als Dauergrünland anzulegen oder zu erhalten.

Nach der Entscheidung des BFH unterfällt das für die Verpflichtung zur Anlegung oder zum Erhalt von Dauergrünland entrichtete Entgelt nicht der Durchschnittssatz-, sondern der Regelsatzbesteuerung, da es sich nach zutreffender Ansicht des 5. Senates bei besagter Verpflichtung um keine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG handelt.

Durch den „Verkauf von Ackerstatusrechten“ werden gleichwohl Möglichkeiten eröffnet, um die Direktzahlung trotz (genehmigten) Grünlandumbruchs zu sichern. Ob eine solche Gestaltung (auch aus umsatzsteuerrechtlichen Gesichtspunkten) sinnvoll ist, muss indes der Einzelfallprüfung vorbehalten bleiben.