Mit der Nutzung dieser Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Für die Nutzung des vollen Funktionsumfanges der Webseite, bestätigen Sie bitte auch die Verwendung von Third-Party-Cookies. Mehr Informationen in unserer Datenschutzerklärung
Ok

Aktuelles

11.04.2025

Die Agrardiesel-Rückvergütung soll vollständig zurückkommen

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 09.04.2025 ist in den Randziffern 1402 bis 1404 zu lesen:

„Agrardiesel-Rückvergütung und alternative Kraftstoffe

Wir werden die Agrardiesel-Rückvergütung vollständig wieder einführen. Wir wollen den Einsatz alternativer Kraftstoffe in der Land- und Forstwirtschaft von der Energiesteuer befreien.“

Die Aussage zur vollständigen Wiedereinführung der Agrardiesel-Rückvergütung wird in den Randziffern 1504 und 1505 wiederholt. Hintergrund hierzu ist, dass im März 2024 die für die Agrardiesel-Rückvergütung maßgeblichen Vorschriften in § 57 EnergieStG und § 103 EnergieStV dahingehend geändert wurden, dass die Steuerentlastungsbeträge in Stufen abgebaut wurden. Nach der noch gültigen Rechtslage beträgt die Steuerentlastung pro 1.000 Liter Gasöl bei einem Verbrauch bis zum 29.02.2024 214,89 €, für die Zeit vom 01.03.2024 bis zum 31.12.2024 128,88 € und für die Zeit vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 64,44 €. Ab dem 01.01.2026 sollte die Entlastung vollständig entfallen. Abzuwarten bleibt, ob die Reduzierung der Entlastungsbeträge vollständig zurückgenommen wird, mithin wieder der ursprüngliche Entlastungsbetrag von 214,89 € zur Geltung kommt. Dafür spricht, dass die Rückvergütung wieder vollständig eingeführt werden soll.

Mit der Reaktivierung der Agrardiesel-Rückvergütung gewinnen die Regelungen zur Gewährung der Vergütung wieder an wirtschaftlicher Bedeutung. Damit müssen die Agrarbetriebe auch wieder die kurz vor bzw. mit der Änderung im Jahr 2023 eingetretenen neuen Regelungen ins Visier nehmen. Dazu gehört, dass der Antrag nur noch online mithilfe eines Elster-Zertifikates gestellt werden kann. Die Bewilligungsverfahren wurden ab 2021 vier Hauptzollämtern (Dresden, Frankfurt (Oder), Landshut und Regensburg) zugeordnet. Zudem wurde die Antragsfrist vom 30.09. auf den 31.12. des Folgejahres verlängert.

Beachtlich ist ferner, dass sich im März 2024 die Begünstigungsfähigkeit von Agrargesellschaften geändert hat. Nach der alten Rechtslage waren rechtsfähige Personengesellschaften nur dann begünstigt, wenn ihre Gesellschafter aus der Beteiligung an der Gesellschaft Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielten; insoweit waren diese Gesellschaften den gleichen Regelungen unterworfen, wie sie für landwirtschaftliche Einzelbetrieben gelten. In der Neufassung des Gesetzes kommt es unabhängig von der Rechtsfähigkeit der Personengesellschaft nicht mehr auf die Klassifizierung der Einkünfte an, sondern nur noch, ob die Gesellschaft die Vieheinheitengrenzen nach § 241 BewG überschreitet. Demzufolge kann auch eine gewerblich gefärbte bzw. gewerblich geprägte Agrar-Personengesellschaft antragsberechtigt sein.