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Aktuelles

15.03.2019

Die Volljährigenadoption als gesellschaftsrechtliches Gestaltungsmittel

Insbesondere in familiengeführten Betrieben oder personalistisch strukturierten Gesellschaften kann es sinnvoll sein, die Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen nicht völlig frei zu gestalten, sondern die Abtretung auf oder die Vererbung an bestimmte Personenkreise zu beschränken. Nicht selten knüpfen die gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen in solchen Unternehmen die Übernahme von Gesellschaftsanteilen deshalb an das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem übergebenden Gesellschafter und dem potenziellen Nachfolger. Die Abtretung oder Vererbung ist dann häufig nur an „eigene Kinder“ oder „Abkömmlinge 1. Ordnung“ zulässig.

Problematisch werden können solche Nachfolgeklauseln, wenn die eigenen Kinder an der Übernahme des Gesellschaftsanteils kein Interesse zeigen, nicht über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügen oder Abkömmlinge gar nicht vorhanden sind. Dem Unternehmen drohen wegen der eingeschränkten Nachfolgemöglichkeiten , selbst wenn fachlich kompetente Neffen, Enkel, Stief- oder Patenkinder zur Übernahme des Anteils bereitstünden, der Verlust von Betriebsflächen, Arbeitskraft oder Fachkenntnis.

In anderen Gesellschaftsverträgen findet sich die Regelung, dass die Übertragung von Gesellschaftsanteilen der vorherigen Zustimmung aller Gesellschafter bedarf, sofern der Anteil nicht an eigene Kinder oder Abkömmlinge 1. Ordnung übertragen werden soll. In diesen Fällen kann sogar der Minderheitsgesellschafter die eigenen Nachfolgepläne durch Verweigerung der Zustimmung durchkreuzen.

Die Volljährigenadoption kann in beiden Fällen eine geeignete Gestaltungsmöglichkeit sein, die gewünschte Nachfolge zu realisieren. Auch aus steuerlichen Erwägungen (Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer) kann eine Erwachsenenadoption Vorteile versprechen. Gemäß § 1767 BGB können Volljährige dann als eigene Kinder angenommen werden, wenn die Adoption dem Wohl des Anzunehmenden dient, zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht und die Annahme „sittlich gerechtfertigt“ ist.

Das zuständige Familiengericht prüft diese Voraussetzungen aufgrund aller Umstände des Einzelfalls. Das Eltern-Kind-Verhältnis wird unter Zuhilfenahme einiger Indizien wie dem Altersunterschied oder der wechselseitigen Übernahme von Fürsorge ermittelt. Auf Ebene der sittlichen Rechtfertigung prüft das Gericht, ob die Adoption allein aus dem Adoptionsrecht fremden (etwa steuerrechtlichen) Motiven vollzogen werden soll. Das Gericht prüft die sittliche Rechtfertigung aber überhaupt nur, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden noch kein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Besteht dieses – was insbesondere bei langjähriger Einbindung des Kindes in die eigene familiäre Sphäre regelmäßig der Fall ist – dann wird die sittliche Rechtfertigung kraft Gesetzes vermutet, selbst wenn der Adoption nunmehr rein steuerrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Motive zugrunde liegen.

Durch die Adoption wird der Anzunehmende den eigenen Kindern des Annehmenden rechtlich weitestgehend gleichgestellt. Das Adoptivkind gilt insbesondere als „eigenes Kind“ oder „Abkömmling 1. Ordnung“ im gesellschaftsrechtlichen Sinne, sodass Gesellschaftsanteile wirksam an ihn übertragen werden können.