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Aktuelles

07.11.2025

Einlage eines Familienheims in Ehegatten-GbR auch nach MoPeG steuerbefreit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 4. Juni 2025 (Az. II R 18/23) entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines Familienheims auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der beide Ehegatten jeweils zur Hälfte beteiligt sind, steuerlich wie eine Schenkung behandelt wird. Diese Schenkung in Höhe der Hälfte des Werts des Familienheims ist jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG von der Schenkungsteuer befreit, da auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim durch die Steuerbefreiung erfasst wird.

Im konkreten Fall hatten der Kläger und seine Ehefrau 2020 gemeinsam eine GbR gegründet, zu der sie jeweils zur Hälfte gehörten. Die Ehefrau war Alleineigentümerin eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten bebauten Grundstücks, das sie unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen der GbR einbrachte. Dadurch erhielt der Ehemann faktisch einen Anteil am Grundstück, was das Finanzamt als schenkungssteuerpflichtige Bereicherung in Höhe des hälftigen Werts ansah, aber die Steuerbefreiung nach
§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ablehnte. Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH sahen das jedoch anders und bestätigten die Steuerbefreiung.

Der BFH stellte klar, dass für die Schenkungsteuer der einzelne Ehegatte als bereichert gilt und nicht die GbR als juristische Person. Steuerlich wird somit dem Gesellschafter durch die unentgeltliche Einlage das Eigentum am Familienheim zugeordnet, sodass die Steuerbefreiung anzuwenden ist. Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG, der Eigentum oder Miteigentum voraussetzt, schließt durch Auslegung auch das Gesamthandseigentum an einem Familienheim ein, wie es bei einer GbR vorliegt. Damit bleibt die Steuerbefreiung auch bei der Übertragung auf eine GbR bestehen, solange die Ehegatten weiterhin zu gleichen Teilen Gesellschafter sind und das Familienheim zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit und erweitert die Gestaltungsmöglichkeiten für Ehegatten bei der Übertragung von Familienheimen. Insbesondere ermöglicht sie es, Immobilien in eine gemeinsam gehaltene GbR einzubringen, ohne die Steuerbefreiung zu verlieren.

Das Urteil berücksichtigt auch die neuen gesellschaftsrechtlichen Regelungen durch das Modernisierungsgesetz des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), wonach nun auch gesetzlich normiert ist, dass die rechtsfähige GbR selbst Vermögen bilden kann und Trägerin des Eigentums ist, vgl. § 713 BGB. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bleibt jedoch das steuerliche Transparenzprinzip erhalten, sodass der Vermögenserwerb weiterhin den Gesellschaftern zugerechnet wird – und folgerichtig auch die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG zu gewähren ist.

Die Entscheidung des BFH vom Juni 2025 sichert damit zu, dass die Übertragung eines Familienheims auf eine Ehegatten-GbR schenkungsteuerfrei bleibt, wenn beide Ehegatten beteiligt sind und das Familienheim weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Diese Klarstellung ist ein bedeutender Gewinn für Ehepaare in der Vermögensnachfolgeplanung.