Mit der Nutzung dieser Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Für die Nutzung des vollen Funktionsumfanges der Webseite, bestätigen Sie bitte auch die Verwendung von Third-Party-Cookies. Mehr Informationen in unserer Datenschutzerklärung
Ok

Aktuelles

25.11.2021

Erhöhung der Nachhaltensfristen

Erhöhung der Nachhaltensfristen nach § 5 Abs. 3 S. 1 GrEStG u.a.

Vermehrt erreichen uns Informationsschreiben der Finanzämter, mit denen diese auf die Verlängerung der fünfjährigen Nachhaltensfrist hinweisen.

Hintergrund ist die Änderung verschiedener Regelungen des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) durch das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStÄndG) mit Wirkung zum 01.07.2021.

So können etwa Grundstücksübertragungen zwischen Gesellschafter und Personengesellschaft nach § 5 Abs. 2 GrEStG grunderwerbsteuerfrei durchgeführt werden soweit der Veräußerer an der Gesellschaft beteiligt ist. Voraussetzung für diese Steuerbefreiung war bisher, dass sich der Beteiligungsanteil des Gesellschafters an der Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung des Grundstücks nicht vermindert. (sog. fünfjährige Nachbehaltensfrist). Nunmehr wurde die Nachhaltensfrist auf zehn Jahre angehoben.

Von ähnlichen Änderungen durch das GrEStÄndG sind auch § 1 Abs. 2a und b GrEStG betroffen. Danach ist ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Rechtsvorgang anzunehmen, wenn sich sowohl bei grundstückshaltenden Personen- als auch Kapitalgesellschaften innerhalb von zehn – anstatt bisher fünf Jahren – der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 90 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen bzw. der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen.

Die Verlängerung der Fristen wirkt sich auf Neufälle ebenso wie auf solche Fälle aus, bei denen die fünfjährige Frist bereits in Gang gesetzt wurde, allerdings zum Stichtag 01.07.2021 noch nicht abgelaufen war.

Eine verfassungsrechtlich beachtliche Rückwirkung ist damit nicht verbunden, da nicht in einen vergangenen und bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird. So führt die Verlängerung der fünfjährigen Frist nicht dazu, dass ein Gesellschafter rückwirkend wieder von einem „Altgesellschafter“ zu einem „Neugesellschafter“ wird und deshalb eine Bestandsänderung rückwirkend zu berücksichtigen wäre, die nach bisherigem Recht – wegen Ablaufs der fünfjährigen Frist – nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen.

Übergänge von Anteilen der Gesellschaft, die vor dem 01.07.2021 erfolgten, bleiben demnach unberücksichtigt, sodass sich ausschließlich die Nachhaltensfristen für nach alter Rechtslage noch nicht abgeschlossene Sachverhalte erhöhen.

Zu beachten ist, dass die Finanzverwaltung mit dem Kundtun ihrer Auffassung einen möglichen guten Glauben an den Fortbestand der alten Rechtslage beim Steuerpflichtigen zerstört, sodass dieser sich nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen kann. Geplante Anteilsübertragungen an grundstückshaltenden Gesellschaften sollten folglich zuvor einer steuerrechtlichen Prüfung unterzogen werden. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.