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Aktuelles

19.07.2017

Erlaubnispflicht nach dem GüKG für Beförderungen durch landwirtschaftliche Lohnunternehmer

Nach aktueller Klarstellung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) ist für Beförderungen, die landwirtschaftliche Lohnunternehmer durchführen, eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) erforderlich.

Der gewerbliche Güterkraftverkehr (d. h. Güterkraftverkehr für Dritte) bedarf nach § 3 GüKG einer Erlaubnis. Güterkraftverkehr wird definiert als die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben (vgl. § 1 Abs. 1 GüKG).

Bisherige von den Berufsverbänden veröffentlichte Behauptungen, ab dem 01.06.2017 benötigen landwirtschaftliche Lohnunternehmen für den Transport im landwirtschaftlichen Bereich eine Erlaubnis nach dem GüKG, sind nach Angaben des BMVI unrichtig. Eine Erlaubnispflicht habe auch bislang - bei Vorliegen der Voraussetzungen - immer bestanden. Beförderungen landwirtschaftlicher Lohnunternehmer fallen regelmäßig nicht in den Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestandes nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG und seien daher erlaubnispflichtig.

Das BAG hat zu der oben dargestellten Klarstellung des BMVI in einem Merkblatt ausgeführt, dass Beförderungen landwirtschaftlicher Lohnunternehmer regelmäßig nicht in den Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestandes nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG fallen und daher erlaubnispflichtig sind. Auch Beförderungen, die im Vorfeld oder im Nachgang von Arbeitsleistungen erbracht werden, unterliegen der Erlaubnispflicht. Die von den landwirtschaftlichen Lohnunternehmen durchgeführten Beförderungen erfolgen regelmäßig nicht für eigene Zwecke eines landwirtschaftlichen Betriebes bzw. für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder eines Maschinenrings. Die Einbeziehung von Gewerbetreibenden in die Nachbarschaftshilfe sei nicht zulässig. Nachbarschaftshilfen liegen auch dann nicht vor, wenn die Hilfeleistung tatsächlich zum Gewerbe wird. Gewerbsmäßig ist die auf eine gewisse Dauer berechnete und auf Erzielung wirtschaftlicher Vorteile gerichtete Tätigkeit.

Ob die Beförderung den Hauptzweck der Beauftragung des Lohnunternehmens darstellt oder lediglich der Unterstützung eines Arbeitsauftrages dient – bspw. Gülletransporte vom Hof zum Feld und das unmittelbar anschließende Ausbringen der Gülle – ist nach Auffassung des BAG nicht von Bedeutung. Eine Privilegierung von Unternehmen, die neben landwirtschaftlichen Diensten und Arbeitsleistungen auch gewerbliche Beförderungsleistungen erbringen, die in dieser Form grundsätzlich auch von anderen Marktteilnehmern erbracht werden könnten, ist vom Gesetzgeber weder beabsichtigt noch erscheint diese geboten.

Auch der gewerbliche Güterkraftverkehr eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens mit Kraftfahrzeugen, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h aufweisen, unterliegt nach Auffassung des BAG der Erlaubnispflicht und somit den Regelungen des GüKG.

Rechtsfolgen der Erlaubnispflicht nach dem GüKG sind u.a. die Notwendigkeit einer Güterschaden-Haftpflichtversicherung und der Einsatz eines Verkehrsleiters.