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Aktuelles

20.06.2019

Ermäßigte Besteuerung von Überstundenvergütungen für mehrere Jahre

Das Finanzgericht Münster hatte über die Frage zu entscheiden, ob Überstundenabgeltung für mehrere Jahre dem Regelsteuersatz oder dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 EStG unterfällt.

Der Kläger leistete in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt 330 Überstunden. Im Rahmen eines Aufhebungsvertrages wurden die von ihm erbrachten und bislang nicht ausgezahlten Überstunden mit einem Betrag von insgesamt 6.000,00 € vergütet. Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung im Einkommensteuerbescheid 2016 dem Regelsteuersatz. Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat dem widersprochen und ausgeführt, dass eine Überstundenvergütung, die der Kläger für mehrere Jahre erhalten habe, eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit i.S.v. § 34 Abs. 1 EStG sei. Die Überstundenvergütung könne steuerlich nicht anders behandelt werden als eine Nachzahlung von Lohn für die reguläre Arbeitsleistung. Die Vergütung sei dem Kläger auch, was nach dem Zweck der ermäßigten Besteuerung erforderlich sei, „zusammengeballt“ zugeflossen, da die Überstundenvergütung in einer Summe im Veranlagungszeitraum 2016 ausgezahlt wurde. Aus diesem Grund kommt hier der ermäßigte Steuersatz gem. § 34 Abs. 1 EStG zur Anwendung.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, ob Revision eingelegt wird und ob diese Entscheidung bestätigt wird.

Derzeit ist Arbeitnehmern zu empfehlen, ihre Steuerbescheide genau zu prüfen, wenn im Veranlagungszeitraum Vergütungen für mehrere Jahre enthalten sind, unabhängig davon, ob es sich um Nachzahlung von Lohn oder „zusammengeballten“ Ausgleich eines Arbeitszeitkontos handelt.