Glyphosatzulassung: EuG setzt strenge Vorgaben für die Erneuerung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln – keine faktische Verlängerung durch Verzögerungen durch die beantragenden Unternehmen
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 19.11.2025 (T-565/23) zu einer wesentlichen Frage im Rahmen der Erneuerung von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, bspw. Glyphosat, Stellung genommen: Wie sind Verzögerungen und die Möglichkeit in diesem Verfahren zu bewerten, das Auslaufen der Genehmigung befristet hinauszuschieben, bis das Verfahren abgeschlossen ist.
Der Hintergrund: Glyphosat ist einer der weltweit am häufigsten eingesetzten Wirkstoffe in Herbiziden. Die Genehmigung für Glyphosat endete ursprünglich am 31.12.2015. Über diesen Zeitpunkt hinaus hat die EU-Kommission das Ende der Zulassung aufgrund von Verfahrensverzögerungen mehrmals aufgeschoben, bis sie schließlich im Dezember 2017 die Zulassung bis zum Dezember 2022 erneuert hat. Im Rahmen des folgenden Verfahrens zur Erneuerung der Zulassung hat die Kommission erneut das Auslaufen der Zulassung aufgrund von Verfahrensverzögerungen hinausgeschoben, bis sie schließlich im November 2023 die aktuell laufende Zulassung bis zum 15.12.2033 gewährt hat. Das Auslaufen der Zulassung darf allerdings allein dann hinausgeschoben werden, wenn es auf Gründen beruht, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat – in dem Fall Bayer Agriculture (Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009). Das hat die Klägerin, die Aurelia Stiftung, eine anerkannte Umweltorganisation, in Frage gestellt und eine interne Überprüfung des Hinausschiebens beantragt. Die Kommission lehnte diesen Antrag ab und verwies auf die Komplexität der Unterlagen und Verzögerungen seitens der beteiligten Behörden.
Die Entscheidung: Dieser Begründung hat das Gericht eine Absage erteilt. Die zugunsten der Glyphosatzulassung einseitige Betrachtung der EU-Kommission genüge den Anforderungen nicht. Insbesondere vor dem Hintergrund, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt zu erreichen und dem gebotenen Vorsorgeprinzip gerecht zu werden, müssten die Anforderungen an das Aufschieben des Auslaufdatums streng gehandhabt werden. Das Verhalten des Unternehmens, das die Zulassung begehrt, sei im gesamten Verfahren objektiv und detailliert zu untersuchen. Die EU-Kommission habe zu prüfen, ob und inwieweit der Antragsteller durch sein Verhalten zur Verzögerung beigetragen hat. Das Gericht hebt hervor, dass der Antragsteller im Erneuerungsverfahren eine zentrale Rolle spielt, da er für die Vollständigkeit und Qualität der eingereichten Unterlagen verantwortlich ist. Verzögerungen könnten auch dann vom Antragsteller zu verantworten sein, wenn er zwar formale Fristen einhält, aber unvollständige oder mangelhafte Unterlagen einreicht, die zu Nachforderungen und weiteren Prüfungen führen.
Die Bedeutung der Entscheidung: Bis zum Auslaufen der Zulassung für die Glyphosatanwendung am 15.12.2033 muss das Erneuerungsverfahren für eine Verwendung über den Zeitpunkt hinaus abgeschlossen sein. Mit dem Urteil des EuG vor Augen wird die EU-Kommission dabei deutlich zurückhaltender mit dem Hinausschieben der Auslauffrist umgehen müssen. Eine mehrmalige Verlängerung im Laufe des Verfahrens, wie in den vergangenen Jahren, wird damit weniger wahrscheinlich. Sie kommt allein dann in Frage, wenn Verzögerungen innerhalb des Erneuerungsverfahrens nicht auf Versäumnisse des Antragstellers, also des Herstellers, zurückzuführen sind. Damit steigen die Anforderungen an die beizubringenden Unterlagen und ihre fristgerechte Vorlage. Die Kernpunkte dürften insbesondere die Bereitstellung der Daten und Risikobewertung sowie sämtlicher wissenschaftlicher und von Fachleuten überprüfter frei verfügbaren Literatur über den Wirkstoff und seine Metaboliten (vgl. Art. 6 Abs. 2 Buchst. d) und l) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740) sein. Legt der Antragsteller also lückenhafte Unterlagen vor, um etwa kritische Unterlagen zurückzuhalten, besteht das Risiko, dass die Zulassung durch die dadurch eintretende Verzögerung ausläuft. Insbesondere die Bundesregierung hat in der Vergangenheit eine klare Linie hinsichtlich der Glyphosatzulassung verfolgt: Dass das Mittel, abgesehen von u. a. Wasserschutzgebieten, in Deutschland noch angewendet werden darf, liegt allein an der verlängerten Zulassung auf europäischer Ebene. Ohne sie wäre ab dem 01.01.2024 die Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich untersagt.