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Aktuelles

17.05.2019

EuGH-Entscheidung vom 14.05.2019 zur Aufzeichnungspflicht von Arbeitszeit

Auf die Klage einer spanischen Gewerkschaft gegen die Deutsche Bank SAE hat der EuGH entschieden, dass – basierend auf den Richtlinien 89/391/EWG des Rates und 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Arbeitszeitrichtlinie) – die Arbeitgeber in den Mitgliedstaaten verpflichtet werden müssen, Systeme einzurichten, mit denen die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

Eine objektive und verlässliche Bestimmung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sei für die Feststellung, ob die wöchentliche Höchstarbeitszeit einschließlich Überstunden sowie die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten eingehalten worden seien, unerlässlich. Ansonsten könnten die Arbeitnehmerrechte aus der oben genannten Arbeitszeitrichtlinie nicht sichergestellt und durchgesetzt werden.

Die Mitgliedstaaten müssten die Arbeitgeber deshalb verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die vom Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

Viele Eckdaten der Arbeitszeitrichtlinie sind u. a. im Arbeitszeitgesetz umgesetzt wie:

  • Pflicht zu Ruhepausen bei mehr als 6 Stunden Arbeit
  • wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden
  • maximal 8 Stunden Nachtarbeit pro Schicht
  • Mindestruhezeit von 11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen/-schichten und
  • Mindestruhezeit von 24 Stunden bezogen auf 7 Tage.

Da auch die Richtlinie selbst Ausnahmen für Berufsgruppen und Branchen wie z. B. mobile Arbeitnehmer, Tätigkeit auf Offshoreanlagen, Schifffahrt, Verkehrsbetriebe, Krankenversorgung, Tourismus, Landwirtschaft, Kultureinrichtungen vorsieht, bleibt abzuwarten, wie die Entscheidung durch die einzelnen Mitgliedstaaten und insbesondere hier in Deutschland umgesetzt werden wird. Das Urteil selbst entfaltet keine unmittelbare Pflicht dahingehend, sofort entsprechende Arbeitszeit-Messsysteme – sofern noch nicht vorhanden – einzurichten.

Gegenwärtig sind also (noch) keine – zusätzlichen – Maßnahmen veranlasst. Die Arbeit des Gesetzgebers zur Erfüllung der Vorgaben aus dem Urteil ist aber zu beobachten. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

EuGH vom 14.05.2019, Az: C-55/18