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Aktuelles

27.05.2024

EuGH-Urteil zur Besteuerung von unentgeltlichen Wärmelieferungen aus einer Biogasanlage

Im vergangenen Jahr berichteten wir darüber, dass der BFH dem EuGH verschiedene Fragen zur Beantwortung vorgelegt hat, die die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von unentgeltlichen Wärmeabgaben aus einer Biogasanlage betreffen. Diese Fragen hat der EuGH mit seinem Urteil vom 25.04.2024 (Az.: C-207/23, „Finanzamt X“) beantwortet.

Hierbei hat der EuGH folgende wesentlichen Aussagen zu einer unentgeltlichen Wärmeabgabe einer Biogasanlage getroffen:

  1. Die unentgeltliche Abgabe erzeugter Wärme stellt eine einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme im Sinne des Artikel 16 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dar. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Wärme an andere Steuerpflichtige (Unternehmer) geliefert wird und ob sie von diesen für Zwecke verwendet werden, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigen. Demnach ist also die kostenlose Lieferung von Wärme an andere Unternehmer nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG umsatzsteuerpflichtig.
  1. Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Umsatzsteuer ist nach Artikel 74 der Mehrwertsteuerrichtlinie der Selbstkostenpreis des liefernden Unternehmers. Der EuGH stellt für die unentgeltliche Wärmelieferung allerdings klar, dass der Selbstkostenpreis nicht ausschließlich die unmittelbaren Herstellungs- und Erzeugungskosten umfasst, sondern auch mittelbar zurechenbare Kosten, wie Finanzierungsaufwendungen. Hierbei ist es irrelevant, ob diese Kosten vorsteuerbelastet sind oder nicht.

Hinweise für die Praxis: Zukünftig ist bei kostenloser Wärmeabgabe darauf zu achten, dass die unentgeltliche Entnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 b Nr. 1 UStG umsatzsteuerrechtlich korrekt behandelt wird. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass die Bemessungsgrundlage für den umsatzsteuerpflichtigen Vorgang korrekt ermittelt wird. Das hat nicht nur für zukünftige Wärmeabgaben Bedeutung. Sind unentgeltliche Wärmeabgaben in der Vergangenheit erfolgt, sind diese daraufhin zu kontrollieren, ob sie umsatzsteuerrechtlich korrekt behandelt und erklärt worden sind und ob die Bemessungsgrundlage (Selbstkosten) korrekt ermittelt wurde. Denn auch die Steuerpflichtigen sind selbst verpflichtet, korrigierte Umsatzsteuerklärungen abzugeben.