Im vergangenen Jahr berichteten wir darüber, dass der BFH dem EuGH verschiedene Fragen zur Beantwortung vorgelegt hat, die die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von unentgeltlichen Wärmeabgaben aus einer Biogasanlage betreffen. Diese Fragen hat der EuGH mit seinem Urteil vom 25.04.2024 (Az.: C-207/23, „Finanzamt X“) beantwortet.
Hierbei hat der EuGH folgende wesentlichen Aussagen zu einer unentgeltlichen Wärmeabgabe einer Biogasanlage getroffen:
Hinweise für die Praxis: Zukünftig ist bei kostenloser Wärmeabgabe darauf zu achten, dass die unentgeltliche Entnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 b Nr. 1 UStG umsatzsteuerrechtlich korrekt behandelt wird. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass die Bemessungsgrundlage für den umsatzsteuerpflichtigen Vorgang korrekt ermittelt wird. Das hat nicht nur für zukünftige Wärmeabgaben Bedeutung. Sind unentgeltliche Wärmeabgaben in der Vergangenheit erfolgt, sind diese daraufhin zu kontrollieren, ob sie umsatzsteuerrechtlich korrekt behandelt und erklärt worden sind und ob die Bemessungsgrundlage (Selbstkosten) korrekt ermittelt wurde. Denn auch die Steuerpflichtigen sind selbst verpflichtet, korrigierte Umsatzsteuerklärungen abzugeben.