Mit der Nutzung dieser Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Für die Nutzung des vollen Funktionsumfanges der Webseite, bestätigen Sie bitte auch die Verwendung von Third-Party-Cookies. Mehr Informationen in unserer Datenschutzerklärung
Ok

Aktuelles

05.08.2026

Europarechtswidrigkeit der Ersatzerwerbsvorgänge nach dem Grunderwerbsteuergesetz für Kapitalgesellschaften? Zum EuGH-Urteil vom 04.06.2026 in der Rechtssache Nowa Iberomuldes, C-837/24

Mit seinem Urteil vom 04.06.2026 in der Rechtssache Nova Iberomoldes hat der EuGH wesentliche Ausführungen zur Vereinbarkeit von indirekten Steuern bei der Umstrukturierung von grundbesitzenden Gesellschaften gemacht.

Zunächst zum Sachverhalt des Verfahrens:

Dem Verfahren lag ein Rechtsstreit aus Portugal zugrunde. Die Nova Iberomoldes wurde als Aktiengesellschaft portugiesischen Rechts gegründet. Das Gesellschaftskapital wurde von der Muttergesellschaft nicht in bar, sondern durch Sacheinlagen eingebracht. Sacheinlagen waren Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften. Das Vermögen einer dieser Gesellschaften, an der die Nova Iberomoldes nach der Sacheinlage zu 100 % beteiligt war, bestand aus zwei Immobilien. Nach einer steuerlichen Prüfung war die Finanzverwaltung der Auffassung, dass der Vorgang nach dem portugiesischen Gesetzbuch über die Gemeindesteuer auf die entgeltliche Übertragung von Immobilien gerichtet war und daher Steuern zu erheben sind. Die portugiesische Vorschrift sah im Wesentlichen vor, dass die entgeltliche Übertragung des Eigentumsrechts an einer im Inland gelegenen Immobilie besteuert wird. Als Übertragung in diesem Sinne galt auch der Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften, wenn diese Gesellschaften Eigentümer von Immobilien sind und infolge des Erwerbs ein Gesellschafter Inhaber von mindestens 75 % des Gesellschaftskapitals wird.

Das portugiesische Gericht, dass den Rechtsstreit zu entscheiden hatte, legte dem EuGH insbesondere die Frage vor, ob die portugiesische Gemeindesteuer auf die entgeltliche Übertragung von Immobilien im konkreten Fall mit der Kapitalverkehrsrichtlinie 2008/7/EG vereinbar ist. Diese enthält in Art. 5 im Wesentlichen das Verbot, dass Mitgliedsstaaten von Kapitalgesellschaften keine indirekten Steuern auf Kapitalzuführungen im Sinne des Art. 3 Kapitalverkehrsrichtlinie oder auf Umstrukturierung im Sinne des Art. 4 Kapitalverkehrsrichtlinie erheben. Davon macht lediglich Artikel 6 Kapitalverkehrsrichtlinie eine Ausnahme. Diese Ausnahme gilt u.a. für pauschal oder nicht pauschal erhobene Steuern auf die Übertragung von Wertpapieren (Art. 6 Abs. 1 lit. a Kapitalverkehrsrichtlinie). Auch Besitzwechselsteuern einschließlich der Katastersteuern, auf die Einbringung von in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Liegenschaften oder, „Fonds de commerce“ in eine Kapitalgesellschaft (Art. 6 Abs. 1 lit. b Kapitalverkehrsrichtlinie) oder Besitzwechselsteuern auf Einlagen jeder Art in eine Kapitalgesellschaft sind zulässig, sofern die Übertragung dieser Einlagen durch andere Werte als Gesellschaftsanteile abgegolten wird (Art. 6 Abs. 1 lit. c Kapitalverkehrsrichtlinie).

Interessant an dem Vorabentscheidungsverfahren ist insbesondere, dass sich die Bundesrepublik Deutschland diesem Verfahren angeschlossen hat. Denn die Entscheidung des EuGH hat sehr wahrscheinlich auch Einfluss auf die deutsche Grunderwerbsteuer. Denn die Ersatzerwerbsvorgänge u.a. in § 1 Abs. 2b Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) betreffen, ähnlich wie die portugiesische Regelung, auch kapitalgesellschaftliche Transaktionen, bei denen Beteiligungen übertragen werden.

Zur Entscheidung des EuGH:

Der EuGH entschied, dass eine nationale Regelung, die eine Besteuerung der Gründung einer Kapitalgesellschaft vorsieht, wenn deren Gesellschaftskapital vollständig durch Einbringung der Beteiligung an einer anderen, grundbesitzenden Gesellschaft aufgebracht wird, und die einbringende Gesellschaft als Gegenleistung das gesamte Gesellschaftskapital in der so gegründeten Gesellschaft erhält, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn sich die Bemessungsgrundlage der Steuer nach dem steuerlichen Referenzwert dieser Immobilien oder ggf. nach dem bilanziellen Buchwert richtet.

Dies begründet der EuGH wie folgt: Die Erhebung indirekter Steuern auf Kapitalgesellschaften gem. Artikel 5 Kapitalverkehrsrichtlinie ist unvereinbar. Die portugiesische Gemeindesteuer stellt eine solche indirekte Steuer dar. Die Qualifizierung einer Steuer ist anhand ihrer objektiven Merkmale und unabhängig von der Qualifizierung nationalen Rechts vorzunehmen. Unerheblich ist, dass die portugiesische Regelung dahingehend verstanden werden kann, dass sie die Besteuerung von Grundbesitz erweitert und damit bestimmte Vorgänge, die einer Grundstücksübertragung gleichkommen, der eigentlichen Übertragung gleichstellt. Wesentlich sei, dass sie, anders als direkte Steuern, nicht die Erzielung von Einkünften und den Besitz von Vermögen durch einen Steuerpflichtigen, sondern den Verkehr von Anteilen in Immobilien haltenden Gesellschaften erfasst. In diesem Zusammenhang wies der EuGH insbesondere das von der deutschen Bundesregierung vorgebrachte Argument zurück, dass der wirtschaftliche Grund der Besteuerung nicht die Übertragung der Anteile, sondern die Übertragung der Beherrschung am Grundvermögen sei. Dem EuGH war dies gleichgültig, weil die Besteuerung nach dem portugiesischem Recht nun mal Kapitalgesellschaften – wenn auch nicht generell, sondern nur in bestimmten Fällen – betraf.

Auch den Einwand, dass Bemessungsgrundlage nicht der Wert der eingebrachten Anteile ist, sondern der steuerliche Wert der betreffenden Immobilien, wies der EuGH zurück. Das Besteuerungsverbot aus Art. 5 Kapitalverkehrsrichtlinie beschränke sich keineswegs auf Steuern, die auf eine Einlage als solche erhoben werden. Denn anderenfalls liefe Art. 5 Kapitalverkehrsrichtlinie Gefahr, seine praktische Wirksamkeit (éffet utile) zu verlieren.

Der EuGH sah auch keine der Ausnahmen des Art. 6 Kapitalverkehrsrichtlinie als einschlägig an. Mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 lit. a der Richtlinie (Erlaubnis der Erhebung von Steuern auf die Übertragung von Wertpapieren) waren die Voraussetzungen nicht erfüllt, weil keine Wertpapiere übertragen worden sind. Zwar fand eine Übertragung von Anteilen statt, da die Alleinaktionärin von Nova Iberomoldes zur Einzahlung des Kapitals ihre Beteiligungen eingebracht hatte. Allerdings stellten diese Übertragungen keinen eigenständigen, sondern einen akzessorischen Vorgang dar, der zu einer Umstrukturierung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. e Kapitalverkehrsrichtlinie gehörte.

Auch die Erlaubnis der Erhebung von Besitzwechselsteuer nach Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. c Kapitalverkehrsrichtlinie hielt der EuGH nicht für gegeben. Eine Besitzwechselsteuer nach Art. 6 Abs. 1 lit. c Kapitalverkehrsrichtlinie lag nicht vor, weil die Übertragung der Sacheinlage nicht durch andere Werte als Gesellschaftsanteile abgegolten wurde. Die Sacheinlage durch die Alleinaktionärin von Nova Iberomoldes erfolgte gegen Gewährung von Anteilen an dieser Gesellschaft.

Die Ausnahme in Art. 6 Abs. 1 lit. b Kapitalverkehrsrichtlinie scheiterte daran, dass unstreitig keine Übertragung des Eigentumsrechts stattgefunden hat. Beide Immobilien blieben nämlich im Eigentum der Gesellschaft, deren alleinige Aktionärin die Nova Iberomoldes wurde. Die deutsche Bundesregierung hat im Verfahren geltend gemacht, dass nicht nur die Übertragung des Eigentumsrechts an den Immobilien, sondern auch die ihres Erachtens gleichkommende wirtschaftliche Übertragung hierunter fielen. Wirtschaftlich betrachtet werde immerhin eine faktische Übertragung besteuert. Diese Argumentation hielt der EuGH nicht für überzeugend. Maßgeblich für den EuGH war, dass die Besteuerung im Anschluss an die Unternehmensumstrukturierung innerhalb des Konzerns, dem die Nova Iberomoldes angehört, erfolgt ist. Selbst wenn auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen wäre, zeige sich, dass bei einer Sacheinlage wie im Ausgangsverfahren nicht nur keine Übertragung des rechtlichen Eigentums an Immobilien stattgefunden hat, sondern auch keine Übertragung des faktischen Eigentums an diesen Immobilien.

Hinweise zur Praxis:

Das Interesse der deutschen Bundesregierung am Ausgangsverfahren und vor allem die Argumentation der deutschen Bundesregierung zeigen bereits, dass das Verfahren erhebliche Auswirkungen auf die deutsche Grunderwerbsteuer haben kann. Denn auch nach dem deutschen Grunderwerbsteuerrecht unterliegen bestimmte Umstrukturierungen im Konzern der Grunderwerbsbesteuerung. Nach § 1 Abs. 2b GrEStG ist die Übertragung von 90 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft an neue Gesellschafter steuerbar. Nur unter den sehr strengen Anforderungen des § 6a GrEStG, kommt eine Steuerbefreiung in Betracht. Hier müssen aber Vor- und Nachbehaltensfristen eingehalten werden.

Von dem EuGH-Verfahren sind insbesondere die Fälle betroffen, in denen mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft auf eine neue Kapitalgesellschaft im Wege einer Umstrukturierung oder Kapitalerhöhung eingebracht werden und der Einbringende hierdurch weitere Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erwirbt.

Auf Grundlage des EuGH-Urteils ist davon auszugehen, dass auch die deutsche Grunderwerbsbesteuerung in bestimmten Fällen nicht im Einklang mit dem Unionsrecht steht. Das könnte den Weg dafür ebnen, dass bestimmte Umwandlungen auch ohne Einhaltung der Vor- und Nachbehaltensfristen des § 6a GrEStG grunderwerbsteuerfrei möglich sind. Derzeit sind die Folgen, die aus dem EuGH-Urteil für das deutsche Grunderwerbsteuerrecht eintreten, noch nicht rechtsverbindlich geklärt. Ob und wie die deutsche Bundesregierung – allen voran das BMF – das EuGH-Urteil berücksichtigt und national umsetzt, bleibt abzuwarten. Solange keine längst überfällige Reform des Grunderwerbsteuergesetzes erfolgt, dürfte die Finanzverwaltung gefordert sein, im Rahmen von Verwaltungsanweisungen Klarheit dafür zu schaffen, wie zukünftig mit entsprechenden Problemfällen umzugehen sein wird.

Sofern wirtschaftliche Vorgänge, die dem Ausgangssachverhalt der Nova Iberomoldes entsprechen, bereits Gegenstand von Grunderwerbsteuerbescheiden sind oder noch werden, sollten entsprechende Bescheide mit dem Einspruch angegriffen werden. Unter Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung in der Sache Nova Iberomoldes gibt es jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Grunderwerbsteuerbescheide unionsrechtswidrig sein könnten und aufgehoben werden müssten.