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Aktuelles

29.04.2026

Fortgeltung der grunderwerbsteuerrechtlichen Begünstigungen für Erwerbsvorgänge zwischen Personengesellschaften und Gesellschafter über den 31.12.2026 hinaus

Mit Ablauf des Jahres 2026 drohte die wegen des In-Kraft-Tretens des MoPeG in das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) aufgenommene Übergangsregelung in § 24 GrEStG auszulaufen. § 24 GrEStG sollte für eine Übergangszeit gewährleisten, dass die Begünstigungen der §§ 5, 6 GrEStG auch nach dem In-Kraft-Treten des MoPeG für Alt-Erwerbsvorgänge und für Neu-Erwerbsvorgänge u.a. zwischen Gesellschafter und Personengesellschaft bzw. umgekehrt zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter, die bis zum Ende der Übergangsfrist am 01.01.2027 realisiert worden sind, fortgelten, obwohl die Gesellschafter einer Personengesellschaft nach den Änderungen durch das MoPeG nicht mehr gesamthänderisch an dem Vermögen der Personengesellschaft beteiligt sind, sondern die Gesellschaft selbst Inhaberin ihres Vermögens ist (§ 713 BGB). Mit dem sog. Kreditzweitmarktförderungsgesetzes (BGBl. 2023 I Nr. 411) hatte der Gesetzgeber in Artikel 30 und Artikel 36 Absatz 5 vorgesehen, dass § 24 GrEStG mit Wirkung zum 01.01.2027 aufgehoben wird.

Anfang des Jahres hatte die Bundesregierung einen Entwurf für ein „Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ vorgeschlagen, in dem neben den eigentlichen Änderungen des Steuerberatungsgesetztes auch Änderungen des GrEStG vorgesehen waren. Dies betraf aber nach dem ursprünglichen Entwurf nur Änderungen in sog. Signing-Closing-Fällen.

Auf Empfehlung des Finanzausschusses des Bundestages (BT-Drs. 21/559) wurde dem Gesetzentwurf ein Artikel 11 hinzugefügt, mit dem Artikel 30 und Artikel 36 Abs. 5 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes gestrichen werden. Damit wird § 24 GrEStG nicht mit Wirkung zum 01.01.2027 aufgehoben, sondern gilt auf unbestimmte Zeit fort. Inzwischen hat der Bundestag die Empfehlung des Finanzausschusses auch in zweiter und dritter Beratung angenommen (Plenarprotokoll 21/75, S. 8979).

Dieser Schritt ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings hatte selbst der Gesetzgeber bei Erlass der befristeten Übergangsregelung des § 24 GrEStG ein anderes Ziel vor Augen: Das Grunderwerbsteuergesetz sollte vollständig geändert und neugefasst werden (vgl. BT-Drs. 20/9782, S. 207). Vorschläge für eine Neufassung und insbesondere eine Angleichung der rechtlichen Vorgaben für Personen- wie auch für Kapitalgesellschaften wurden bereits 2023 erarbeitet (Diskussionsentwurf des BMF zu einem „Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Grunderwerbsteuergesetzes“). Dieses Ziel scheint mit der Verlängerung des § 24 GrEStG auf unbestimmte Zeit in weite Ferne zu rücken.

Hinweise für die Praxis:

Für die Praxis ergeben sich grunderwerbsteuerlich damit auch über den 31.12.2026 hinaus Gestaltungsmöglichkeiten für grundstücksbezogene Transaktionen zwischen Gesellschafter und Personengesellschaft oder in den weiteren von §§ 5, 6 GrEStG geregelten Konstellationen, um eine Grunderwerbsteuerbelastung teilweise oder vollständig zu vermeiden. In welchem Umfang eine Belastung vermieden und auf welchem Weg dies erreicht werden kann, hängt freilich vom Einzelfall ab.

Aktualisierung vom 13.05.2026

Wider Erwarten wurde der Gesetzesentwurf vom Bundesrat gestoppt. Er hat dem Entwurf nicht seine erforderliche Zustimmung erteilt. Das lag aber weniger an den grunderwerbsteuerlichen Regelungen als vielmehr an der ebenfalls in dem Gesetzesentwurf aufgenommenen Entlastungsprämie für Arbeitnehmer in Höhe von 1.000,00 Euro. Denn die dadurch zu erwartenden Einbußen bei der Einkommenssteuer sollten durch eine Erhöhung der Tabaksteuer kompensiert werden. Das Aufkommen aus der Tabaksteuer stünde aber nur dem Bund zu; Kommunen und Länder würden leer ausgehen. Derzeit ruht der Gesetzesentwurf beim Vermittlungsausschuss. Einigt sich der Vermittlungsausschuss auf Änderungen des Gesetzesentwurfs, besteht die Möglichkeit, dass der geänderte Entwurf von Bundestag und Bundesrat akzeptiert und in Gesetzesform gegossen wird. Ob ein Kompromiss gefunden werden kann oder zumindest die unstreitigen Punkte des Entwurfes vorangebracht werden, bleibt abzuwarten.