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Aktuelles

19.10.2020

Geplante Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes - Verschärfung der Besteuerung sog. share-deals

Verengung des Gestaltungsspielraumes bei den Ergänzungstatbeständen

In unserem Artikel: „Share-Deals bei Kapitalgesellschaften – Geplante Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes“ (hier) haben wir bereits über die bevorstehende Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes, insbesondere im Zusammenhang mit sog. share-deals bei Kapitalgesellschaften, berichtet.

 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Grunderwerbsteuer wurde am 31.07.2019 veröffentlicht. Die Anwendung der geplanten Änderungen sollte bereits zum 01.01.2020 erfolgen.

In der Pressemitteilung vom 24.10.2019 erklärte die Bundesregierung, dass das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen werden könne. Die Koalitionsfraktionen würden das vereinbarte Ziel einer effektiven und rechtssicheren gesetzlichen Regelung im ersten Halbjahr 2020 erreichen.

Das erste Halbjahr 2020 ist verstrichen und eine Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes ist weiterhin nicht erfolgt. Wann die Änderungen tatsächlich umgesetzt werden, ist zurzeit unbestimmt. Sicher ist aber, dass die Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes erfolgen werden.

 

Gesetzliche Einordnung des share-deals - Aktuelle Rechtslage 95%-Grenze

Als Grundtatbestand sind sämtliche Rechtsvorgänge der Grunderwerbsteuer unterworfen, welche auf den Übergang eines Grundstücks gerichtet sind gemäß § 1 Abs. 1 GrEStG, sog. asset-deals.

Um nicht in den Anwendungsbereich des grunderwerbsteuerauslösenden § 1 Abs. 1 GrEStG zu fallen, ist der share-deal, also die Übertragung von Anteilen grundbesitzender Gesellschaften, eine in der Praxis sehr häufig anzutreffende Gestaltung.

Um auch share-deals der Grunderwerbsteuerpflicht zu unterwerfen, fingiert § 1 Abs. 2a GrEStG den Grunderwerbsteuertatbestand, wenn sich der Gesellschafterbestand einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren ändert, indem 95 % der Anteile – unmittelbar oder mittelbar – auf neue Gesellschafter übergehen.

Dieselbe Rechtsfolge knüpft § 1 Abs. 3 und 3a GrEStG an die Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft in einer Hand – die unmittelbare oder mittelbare Anteilsvereinigung. Bei Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen gelten diese Übertragung bzw. die Vereinigung von Anteilen an einer Gesellschaft als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Gesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft.

Werden nur 94,9 % der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft übertragen beziehungsweise 94,9 % der Anteile einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft in einer Hand vereinigt, liegt keine grunderwerbsteuerauslösende Übertragung vor.

 

Verengung des Gestaltungsspielraumes

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung plant zur Verengung des Gestaltungsspielraumes u.a. die Schaffung eines neuen Ergänzungstatbestandes mit § 1 Abs. 2b GrEStG-E. Der Grunderwerbsteuer unterworfen werden soll neben der Anteilsvereinigung auch der Wechsel im Anteilseignerbestand einer Kapitalgesellschaft. Die neue Regelung ist das Pendant zu § 1 Abs. 2a GrEStG, der für Personengesellschaften Anwendung findet.

Neben diesem für Kapitalgesellschaften neuen Tatbestand, soll zudem die für die Entstehung der Steuerpflicht maßgebliche Grenze abgesenkt werden.

Nach dem Gesetzesentwurf soll künftig Grunderwerbsteuer entstehen, wenn 90% der Anteile – unmittelbar oder mittelbar – an einer Kapitalgesellschaft innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren übertragen werden. Steuerschuldnerin ist die grundbesitzende Kapitalgesellschaft, nicht der/die Erwerber der Anteile an der Kapitalgesellschaft.

Der Gestaltungsspielraum wird zudem wahrscheinlich dadurch verkürzt, dass bspw. Anteile einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft im Umfang von 89,9 % im Jahr 2018 an einen Erwerber übertragen wurden, was keine Grunderwerbsteuer auslöste. Eine weitere Übertragung der verbliebenen 10,1 % im Jahr 2021 würde allerdings die volle Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 GrEStG auslösen. Die Anwendung der Steuervergünstigungen der §§ 5 und 6 GrEStG ist Kapitalgesellschaften – im Gegensatz zu Personengesellschaften – verwehrt.

Aus Gesetzgebungskreisen ist aktuell ferner zu hören, dass die Grunderwerbsteuer auslösende Grenze noch weiter als auf 90 % herabgesetzt werden soll.

Erfasst werden sollen damit auch Gestaltungen, die derzeit nicht der Besteuerung unterliegen. Eine gesonderte Übergangsregelung ist nicht geplant. Erwerbe vor der Einführung der Neuregelung sollen berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der Frist von 10 Jahren liegen.

Die Absenkung der Grenze auf 90 % – oder weniger – soll zudem für alle Ergänzungstatbestände erfolgen. Geplant ist außerdem die Verlängerung der Frist auf 10 Jahre auch bei § 1 Abs. 2a GrEStG.

Mit diesen Maßnahmen plant die Bundesregierung die Verringerung von möglichen Steuergestaltungen zur Meidung der Grunderwerbsteuer.

 

Fazit

Auch und insbesondere zukünftig sollten Anteilsübertragungen, die in den Anwendungsbereich des neuen GrEStG fallen könnten, einer vorherigen rechtlichen und steuerlichen Überprüfung unterzogen werden.