Mit der Nutzung dieser Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Für die Nutzung des vollen Funktionsumfanges der Webseite, bestätigen Sie bitte auch die Verwendung von Third-Party-Cookies. Mehr Informationen in unserer Datenschutzerklärung
Ok

Aktuelles

03.06.2026

Geplante Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 veröffentlich. Mit dem Entwurf werden diverse Anpassungen an (geänderte) Rechts- und Rechtsprechungsvorgaben vorgenommen. Neben einer ertragsteuerlichen Regelung für die Kaufpreisaufteilung bei Veräußerung bebauten Grund und Bodens (zukünftig § 6f EStG) und zahlreichen weiteren Änderungen findet sich darin auch eine Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft. Diese soll nach dem Entwurf (UStG-E) zukünftig in einem neuen § 2c UStG geregelt werden. Die materiellen Voraussetzungen an die Organschaft bleiben allerdings unverändert. § 2c Abs. 1 UStG-E verlangt auch weiterhin eine nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers. Klargestellt wird nun allerdings, dass auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können.

Neu und von Betroffenen zu beachten ist die Regelung in § 2c Abs. 1 S. 3 UStG-E: Die Folgen der Organschaft sollen danach nur noch Anwendung finden, wenn der Organträger eine entsprechende Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgegeben hat. Es besteht dann also ein Wahlrecht. Die Wirkungen der Organschaft beschränken sich dann auch auf den in der Erklärung genannten Organträger und die genannten Organgesellschaften. Und umgekehrt muss auch das Entfallen der Voraussetzungen der Organschaft fortan unverzüglich erklärt werden. Einzelheiten des Verfahrens wurden vom BMF auch durch entsprechende Änderungen der UStDV skizziert (zukünftig § 1 UStDV-E). Wichtig ist: die Erklärung entfaltet keine Rückwirkung.

§ 2c Abs. 2 UStG-E soll eine Korrekturvorschrift für Fälle enthalten, in denen eine Erklärung fehlerhaft abgegeben wurde, d.h. die Voraussetzungen der Organschaft realiter nicht erfüllt sind. Dann sind die Finanzämter ermächtigt, gegenüber allen Beteiligten Organgesellschaften und dem Organträger die korrekten steuerlichen Folgen festzusetzen. Die Regelung stellt somit sicher, dass bei Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber einem Beteiligten der Organschaft die richtigen steuerlichen Folgerungen bei den anderen Beteiligten der Organschaft gezogen werden können und Sachverhalte nicht unberücksichtigt bleiben oder mehrfach berücksichtigt werden. Das wird begleitet von einer Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährungsfrist: Die korrekten steuerlichen Folgen können gegenüber allen Beteiligten noch binnen eines Jahres gezogen werden, nachdem der fehlerhafte Steuerbescheid über die vermeintliche Organschaft erlassen, aufgehoben oder geändert wurde.

Auf Antrag aller an der Organschaft Beteiligter kann auf eine Rückabwicklung der fehlerhaft angenommenen Organschaft verzichtet werden, wenn dadurch keine Steuerausfälle drohen, also Umsatzsteuerzahllast und Vorsteuerabzug der betroffenen Unternehmen jeweils deckungsgleich sind (§ 2c Abs. 3 UStG-E). Der Antrag ist an das für die Besteuerung des (vermeintlichen) Organträgers zuständige Finanzamt zu stellen. Damit soll unnötiger Bürokratieaufwand vermieden werden, der u.a. durch die Korrekturerklärungen entstünde, ohne dass sich das Steueraufkommen verändert.

Und zur Absicherung soll ein eigener Haftungstatbestand in § 2c Abs. 5 UStG-E aufgenommen werden. Danach würde der Organträger für sämtliche Steuern haften, die sich durch die Änderungen nach dem Bekanntwerden einer fehlerhaft angenommenen Organschaft ergeben. Die Organgesellschaft würde – in Fällen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung ihrer Pflichten – für die Steuern haften, die sich im Verhältnis zum Organträger ergeben, soweit hierfür die fehlerhafte Organschaft bedeutsam war. Dadurch soll vermeiden werden, dass Erstattungsansprüche gegenüber einem Beteiligten ausgezahlt werden müssen, Nachzahlungsansprüche gegenüber anderen Organgesellschaften aber nicht mehr beigetrieben werden können.

Entwarnung kann aber insoweit gegeben werden, als dass die Wirkungen der Gesetzesänderungen erst zum 1.1.2029 eintreten sollen und insoweit ein gewisser Übergang gewährleistet ist (§ 27 Abs. 42 UStG-E).

Praxishinweise:

Sollte der Referentenentwurf in Gesetzesform gegossen werden, müssen Unternehmen ab dem 1.1.2029 aktiv erklären, eine umsatzsteuerliche Organschaft bilden zu wollen. Da die Erklärung keine Rückwirkung hat, sondern nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung für die Zukunft gilt, sollten entsprechende Anträge noch vor dem 1.1.2029 gestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass der Antrag sämtliche Organgesellschaften korrekt enthält. Anzugeben sind nach jetzigem Stand für Organträger und Organgesellschaften:

  • Name, Wohnsitz, Sitz oder, falls kein inländischer Sitz vorhanden ist, Ort der Betriebsstätte,
  • Steuernummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) – soweit vergeben –,
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – soweit vergeben –,
  • Zeitpunkt für den Eintritt der Wirkung der Organschaft,
  • im Falle eines Organträgers mit Geschäftsleitung im Ausland, den wirtschaftlich bedeutendsten Unternehmensteil im Inland.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann durch die Erklärung auch der Umfang der Organschaft begrenzt werden. Dadurch könnten sich steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten ergeben, indem nur ausgewählte Gesellschaften als Organgesellschaften angegeben werden.  

Durch das Wahlrecht würde jedenfalls verhindert, dass unerkannte Organschaften entstehen und in diesem Fall rückwirkend die bereits eingetretenen umsatzsteuerlichen Folgen rückgängig gemacht werden.