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Aktuelles

26.08.2020

Gesamtbetriebsratssitzung als Präsenzsitzung in Corona-Zeiten

In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hielt das LAG Berlin-Brandenburg eine Präsenzsitzung eines Gesamtbetriebsrates (GBR) für zulässig.

 

Der Arbeitgeber, der als Unternehmen Rehabilitationskliniken betreibt, hatte seinem GBR Präsenzsitzungen mit dem Argument verboten, die Risiken für überregionale Treffen seien wegen der Covid-19-Pandemie zu groß. Der GBR solle Video- bzw. Telefonkonferenzen abhalten.

 

Der GBR hielt an der Durchführung einer Präsenzsitzung fest und verwies darauf, die am Veranstaltungsort geltenden gesetzlichen Regelungen zum Infektionsschutz dabei strikt einzuhalten.

 

Das LAG ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Präsenzsitzung vom Arbeitgeber hinzunehmen sei. Der GBR-Vorsitzende entscheide über die Einberufung der Sitzung und den Sitzungsort. Für die die anstehende Sitzung könne er nicht gemäß § 129 BetrVG auf eine virtuelle Durchführung verwiesen werden. Es stünden geheim durchzuführende Wahlen an, die weder in einer Video- noch in einer Telefonkonferenz durchgeführt werden könnten. Außerdem sei nach den am Veranstaltungsort geltenden Corona-Verordnungen die Sitzung zulässig. Auch bei Abwägung der trotzdem vorhandenen Risikosteigerung sei der Arbeitgeber nicht zur Untersagung der Sitzung als Präsenzveranstaltung befugt.

 

Offen ließ das LAG die Frage, ob auch weitere, zukünftige Präsenzsitzungen ohne anstehende Wahlen und unabhängig von der Entwicklung des Infektionsgeschehens als Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden können. Es müsse immer im Einzelfall entschieden werden. Ein weiterer Antrag des GBR auf eine generelle Erlaubnis zur Abhaltung von Präsenzsitzungen wurde deshalb zurückgewiesen.

 

Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben.

 

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg vom 24.08.2020, 12 TaBVGa 1015/20; Pressemitteilung Nr. 21/20 des LAG Berlin-Brandenburg vom 25.08.2020