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Aktuelles

10.09.2025

Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) seit 15.08.2025 in Kraft - Auswirkungen auf Vorhaben im Bereich der Windenergie

Der Bundesrat hat am 11. Juli 2025 den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) beschlossen (BT-Drucksache 20/12785). Dies war notwendig zur Umsetzung der Vorgaben der Richtline (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtline (EU) 2023/2413, wonach der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Europäischen Union auf mindestens 42,5 Prozent bis zum Jahr 2024 gesteigert werden muss. Zudem bildet das Gesetz eine Anschlussregelung für Windenergieanalgen an Land an die EU-Notfall-Verordnung, deren Genehmigungserleichterungen am 30. Juni 2025 ausgelaufen sind. Das neue Gesetz ist am 15. August 2025 in Kraft getreten.

Im Rahmen der Umsetzung der RED III soll durch das Gesetz unter anderem der Ausbau der Erneuerbaren Energien-Vorhaben sowie der Solarenergie beschleunigt und erleichtert werden. Das Gesetz sieht dementsprechend unter anderem die Ausweisung von sogenannten „Beschleunigungsgebieten“ für Windenergieanlagen an Land einschließlich zugehöriger Energiespeicher am selben Standort vor. In den ausgewiesenen Gebieten wird unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf die Umweltverträglichkeitsprüfung, die naturschutzrechtliche Prüfung nach § 34 NatSchG, die artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG und die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bewirtschaftungszielen des Wasserhaushaltsgesetzes verzichtet und stattdessen eine Überprüfung der Umweltauswirkungen auf Grundlage vorhandener Daten durchgeführt.

Daneben enthält das Gesetz auch Präzisierungen bzw. Einschränkungen im Baugesetzbuch (BauGB) und Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) bei der Zulassung von Flächen für Windvorhaben außerhalb von Vorranggebieten und Eignungs- und Vorbehaltsgebieten in bestandskräftigen Raumordnungsplänen. Dem überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau von Windenergieanlagen außerhalb dieser Windenergiegebiete ist dann Genüge getan, wenn die Flächenbeitragswerte nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) in der Region erfüllt sind. Bei Erreichen der Flächenbeitragswerte kann ein Windenergievorhaben außerhalb der Windenergiegebiete daher nur ausnahmsweise nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden.   

Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt durch Änderungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) und Baugesetzbuch (BauGB), in der Planzeichenverordnung (PlanZV), im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und Raumordnungsgesetz (ROG) sowie im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023, (EEG). Die Bundesregierung erhofft sich hierdurch eine schnellere, einfachere und rechtssichere Erteilung von Zulassungsentscheidungen für Windenergieanlagen. Ob sich die getroffenen Maßnahmen hierzu entscheidend beitragen, bleibt zu beobachten.