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Aktuelles

19.11.2018

Gewinnausschüttung für Altgesellschafter einer GmbH

Beim Verkauf und der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an juristische Personen (z. B. GmbH) besteht oft der Wunsch der Vertragsparteien, dass dem veräußernden Gesellschafter die Gewinne, die während des Zeitraums seiner Beteiligung entstanden sind, zustehen sollen, mithin an ihn eine entsprechende Dividendenausschüttung vorgenommen wird.

Da die Ermittlung des Gewinns, die Feststellung des Jahresabschlusses und der Gewinnverwendungsbeschluss regelmäßig erst dann gefasst werden können, wenn der veräußernde Gesellschafter bereits ausgeschieden ist, war es in der Vergangenheit nicht ohne Weiteres möglich, diesem eine Dividendenausschüttung zukommen zu lassen. Steuerrechtlich galt die Dividendenausschüttung als beim erwerbenden Gesellschafter vereinnahmt und musste bei ihm der Kapitalertragsteuer unterworfen werden. Die Auszahlung an den veräußernden Gesellschafter führte insoweit zu einer Doppelbesteuerung, als dass dieser diesen Betrag als Veräußerungsgewinn zu versteuern hatte. Der erwerbende Gesellschafter hatte lediglich den Vorteil, dass ihm erhöhte Anschaffungskosten für den Gesellschaftsanteil zugewiesen wurden, die sich aber erst bei einem späteren Verkauf des Gesellschaftsanteils auswirken würden.

Der BFH hat mit einem bisher noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlichten Urteil vom 13.03.2018 – IX R 35/16 (BFH/NV 2018, 936) entschieden, dass eine Dividendenausschüttung an den veräußernden Gesellschafter diesem unmittelbar zuzurechnen ist und von ihm mit der Kapitalertragsteuer zu besteuern ist, sofern im Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vereinbart ist, dass dem veräußernden Gesellschafter für den Zeitraum seiner Beteiligung der Gewinn zusteht und in Form einer Dividende auszuzahlen ist. Aufgrund dieser vertraglichen Regelung ist der Erwerber verpflichtet, in einer Gesellschafterversammlung über die Gewinnverwendung dahingehend abzustimmen, dass eine Dividendenausschüttung an den veräußernden Gesellschafter zu erfolgen hat. Nach Auffassung des BFH liegt damit eine unmittelbare Dividendenausschüttung zugunsten des veräußernden Gesellschafters vor, sodass eine Zurechnung der Dividendenausschüttung beim erwerbenden Gesellschafter nicht zu erfolgen hat.

Sofern die Vertragsparteien eines Kaufvertrages über Anteile an einer juristischen Person den Wunsch haben, dass Dividenden noch an Altgesellschafter ausgezahlt werden, bedarf es einer eindeutigen dahingehenden Regelung im Anteilskaufvertrag.