Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 17.02.2026 (Az.: 9 VR 5.26) entschieden, dass der Umbruch von Grünland eine zulassungspflichtige Gewässerbenutzung sein kann. Die Entscheidung befasst sich mit vorbereitenden Maßnahmen für die Verlegung eines Erdkabels. Im Rahmen dieser sollte unter anderem Grünland umgebrochen werden. Dagegen wandte sich die Betreiberin eines Wasserwerks mit Erfolg.
Die Entscheidung:
Konkret sollte in dem Arbeitsstreifen auf einer Breite von – im Regelprofil – 45 m und einer Tiefe von 30 cm der Oberboden abgeschoben werden. Darin sah das Gericht, wie auch die Verfahrensbeteiligten, eine Gewässerbenutzung. Denn diese liegt immer dann vor, wenn Maßnahmen geeignet sind, „dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen“ (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG). Wichtig ist, dass es nicht mit absoluter Sicherheit zu einer nachteiligen Veränderung kommen muss. Die Maßnahme muss nur grundsätzlich geeignet sein, dies zu bewirken. Davon ging das Gericht hier aus. Denn durch den Umbruch ist mit einer Nitratmobilisierung zu rechnen. Die Nitratanreicherung im Grundwasser ist eine nachteilige Veränderung, da die Nitratkonzentration Gegenstand der Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers ist und der Einhaltung eines Schwellenwerts von 50 mg/l unterliegt (vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Anlage 2 GrwV). Für die Beurteilung war unerheblich, dass die betroffene Fläche zum Teil in einem Wasserschutzgebiet lag. Denn die Argumentation ist grundsätzlich auf die gesamte Maßnahmenfläche übertragbar. Das Gericht war lediglich aus prozessualen Gründen gehindert, eine Entscheidung für über das Schutzgebiet hinausgehende Flächen zu treffen. Denn die Wasserwerksbetreiberin besitzt für die Bereiche außerhalb des Wasserschutzgebiets kein schutzwürdiges Interesse.
Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung ist die Ermessensausübung der Behörde. Das Gericht befasst sich sehr detailliert damit, anhand welcher Gesichtspunkte erkennbar ist, ob die Behörde die gebotene, ergebnisoffene Prüfung einschließlich der Ermessensbetätigung unternommen hat und wann nicht. Die Behörde versuchte, durch einen Änderungsbescheid Ermessenserwägungen nachzuschieben, nachdem das Gericht aber in einem vorangegangenen Verfahren einen vollständigen Ermessensausfall festgestellt hat. Das führte nicht zum Erfolg, da ein vollständiger Ermessensausfall nicht nachträglich durch bloße Ergänzungen geheilt werden kann. Erforderlich wäre eine neue, ergebnisoffene Prüfung gewesen. Gerade das hatte die Behörde aber mit dem Änderungsbescheid nicht unternommen, was das Gericht anhand einer detaillierten Prüfung des Aufbaus und der sprachlichen Gestaltung des Bescheids herausarbeitet.
Bedeutung für die Praxis:
Für Landwirtschaftsbetriebe ist die Entscheidung sehr relevant. Soll Grünland umgebrochen werden, sind neben den naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Zulassung des Eingriffs auch die Voraussetzungen für eine Gewässerbenutzung zu beachten. Das führt dazu, dass die regelmäßig zuständige untere Wasserbehörde in das Vorhaben einzubeziehen ist. Für die Umsetzung bieten sich in erster Linie zwei Wege. Entweder kann dargestellt werden, dass der Umbruch aufgrund konkreter Umstände bereits nicht geeignet ist, eine nachteilige Veränderung zu bewirken (geringe Fläche, guter natürlicher Schutz aufgrund des hydrogeologischen Aufbaus am Standort), oder die zu erwartenden nachteiligen Veränderungen werden mit entsprechenden Gegenmaßnahmen adressiert. Aus der oben dargestellten Entscheidung geht hervor, dass die Behörde den Umbruch ursprünglich zuließ, da sie eine Reihe an mildernden Faktoren annahm; darunter den Zeitraum seit der letzten Düngemittelanwendung.
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