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Aktuelles

26.05.2021

Grunderwerbsteuer bei share-deals - Verschärfung des GrEStG kommt zum 01.07.2021

Der lange erwartete Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes wurde vom Bundestag und Bundesrat beschlossen und am 07.05.2021 verkündet (BGBl 2021 I S. 986). Das Gesetz soll am 01.07.2021 in Kraft treten.

In unseren Artikeln: „Geplante Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes – Verschärfung der Besteuerung sog. share-deals“ (Link) und „Share-Deals bei Kapitalgesellschaften – Geplante Änderung des Grunderwerbsteuergesetztes“ (Link) haben wir über die anstehenden Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes, vornehmlich für sogenannte share-deals bei Kapitalgesellschaften, berichtet.

Im Wege eines share-deals kann über den Erwerb von Gesellschaftsanteilen wirtschaftlich betrachtet Grundeigentum erworben werden. Da formell keine Grundstücke übertragen werden, enthält das Grunderwerbsteuergesetz bereits heute Regelungen, die auch die Übertragung und Vereinigung von Gesellschaftsanteilen der Grunderwerbsteuer unterwerfen. Durch die bereits seit 2019 im Raum stehende Gesetzesänderung sollen diese Regelungen weiter verschärft und die Meidung von Grunderwerbsteuer im Rahmen von Unternehmenstransaktionen durch sog. RETT-Blocker erschwert werden.

Der Gesetzesentwurf sieht erwartungsgemäß die folgenden Maßnahmen vor:

  • Absenkung der 95% Grenze für Anteilsvereinigungen auf 90%,
  • Einführung eines neuen Ergänzungstatbestandes zur Erfassung von Anteilsübertragungen in Höhe von mindestens 90% bei Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 2b
    GrEStG-E),
  • Verlängerung der Fristen für zeitlich gestreckte Übertragungen von 5 auf 10 Jahre,
  • Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen und
  • Verlängerung der Vorbehaltensfrist in § 6 GrEStG auf 15 Jahre.

Die vorgesehene Änderung zur Festsetzung des Verspätungszuschlages wurde bereits im Jahressteuergesetz 2020 umgesetzt.

Darüber hinaus hat der Finanzausschuss die Anpassung der Anwendungsregelung zu § 1 Abs. 2b GrEStG-E, § 23 Abs. 23 GrEStG-E und das Einfügen einer Börsenklausel
(§ 1 Abs. 2c GrEStG-E) empfohlen.

§ 1 Abs. 2b GrEStG-E soll eine Regelung schaffen, die auch bei Kapitalgesellschaften allein auf das Ausmaß der Veränderungen im Gesellschafterbestand abstellt, ohne dass eine Anteilsvereinigung stattfindet. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sollen jedoch – anders als es im letzten Entwurf vorgesehen war – nur solche Änderungen im Gesellschafterbestand berücksichtigt werden, die nach dem 30.06.2021 erfolgen (§ 23 Abs. 23 GrEStG-E).

Anteilsübertragungen bis zum 30.06.2021 unterliegen nach dem aktuellen Entwurf also noch dem alten Recht. Entscheidend ist der Übergang der Anteile, es muss also sowohl die Beurkundung als auch die Abtretung der Geschäftsanteile vor dem 01.07.2021 erfolgen. Höchst vorsorglich sollte auch die geänderte Gesellschafterliste vor dem 01.07.2021 in den Registerordner aufgenommen sein.

Mit der neu aufgenommenen Börsenklausel soll eine Ausnahmeregelung für solche Anteilsübergänge geschaffen werden, die beispielsweise aufgrund eines Geschäfts über die Börse oder eines äquivalenten Drittplatzhandels erfolgen. Das Interesse des Erwerbers der Anteile betreffe vorrangig die Ertragskraft der Kapitalgesellschaft und grundsätzlich nicht die im Vermögen der Kapitalgesellschaft enthaltenen Grundstücke. Gleichwohl führe ein solcher Handel mit Anteilen über eine Börse oder einen anderen Handelsplatz zu Wechseln der Anteilseigner und wäre im Rahmen des § 1 Abs. 2b GrEStG-E zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer übermäßigen Besteuerung soll eine Ausnahmeregelung die Wirkung der Ergänzungstatbestände ziel- und sachgerecht begrenzen.

Die Bundesregierung rechnet durch das Zusammenwirken der beabsichtigten Maßnahmen damit, dass das share-deals in einem größeren Umfang zurückgedrängt werden können, da durch die neuen Regelungen erhebliche Planungsunsicherheiten für die Steuerpflichtigen eintreten sollen.

Fazit:

Durch die Gesetzesänderung werden mit den geplanten Maßnahmen neue Herausforderungen an share-deals geknüpft. Die steuerlich optimierte Umsetzung wird aufwendiger und es bedarf eines größeren Planungsaufwandes. Bei künftigen Gestaltungen ist dies zu berücksichtigen.

Wer schnell ist, kann anstehende Anteilsübertragungen wegen der weggefallenen Rückwirkung im § 23 Abs. 23 GrEStG-E noch bis zum 30.06.2021 unter den geltenden Regelungen vollziehen.